Beschluss vom 12.03.2007 -
BVerwG 7 B 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120307B7B7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 B 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120307B7B7.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 7.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2006 - AZ: OVG 3 E 1353/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Neumann und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 12.04.2007 -
BVerwG 7 B 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7B7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2007 - 7 B 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120407B7B7.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 7.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.11.2006 - AZ: OVG 3 E 1353/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 12. März 2007 werden zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schreiben des Klägers vom 22. März und vom 2. April 2007 sinngemäß erhobenen Gegenvorstellungen sind unzulässig. Sie richten sich gegen die mit Beschluss des Senats vom 12. März 2007 getroffene Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2006. Mit dem Beschluss des Senats ist das Beschwerdeverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.