Beschluss vom 12.03.2003 -
BVerwG 1 B 44.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B1B44.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2003 - 1 B 44.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120303B1B44.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 44.03

  • Thüringer OVG - 22.11.2002 - AZ: OVG 3 ZKO 626/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist - wie Ihnen mit Schreiben der Vorsitzenden vom 3. Februar 2003 mitgeteilt worden ist - unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Sie ist darüber hinaus unzulässig, weil der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 22. November 2002, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt wurde, nicht mehr angefochten werden kann (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.