Beschluss vom 12.02.2009 -
BVerwG 7 PKH 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120209B7PKH1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 7 PKH 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120209B7PKH1.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.11.2008 - AZ: OVG 20 E 1254/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die weitere Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2 Die weitere Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.