Beschluss vom 12.02.2007 -
BVerwG 8 B 14.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B8B14.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 8 B 14.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B8B14.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 14.07

  • VG Chemnitz - 04.10.2006 - AZ: VG 5 K 777/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

2 Die Klägerin möchte geklärt wissen,
„ob eine solche Vereinbarung (gemeint ist: die Vereinbarung vom 11. September 1958, die der Rechtsvorgänger der Klägerin eingegangen ist), welche mit einer aufschiebenden Bedingung bzw. mit einer conditio sine qua non verbunden ist, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen trotzdem wirksam zustande gekommen ist, und daraus eine Zustimmung zur Grundstücksübertragung gefolgert werden kann."

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine derartige klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ist in der Beschwerde nicht gestellt worden. Vielmehr möchte die Klägerin geklärt wissen, ob die am 11. September 1958 abgeschlossene Vereinbarung wirksam war.

4 Davon abgesehen übersieht die Klägerin, dass Grundlage für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum der Bescheid des Rates der Stadt Plauen vom 24. Februar 1959 war, mit dem das Grundstück gemäß § 14 des Aufbaugesetzes vom 6. September 1950 i.V.m. § 3 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1951 in Anspruch genommen worden war. Die Wirksamkeit der Vereinbarung war nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Grundstücks (vgl. § 3 Abs. 2 der Durchführungsverordnung). Insofern würde sich die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht stellen.

5 Die weitere Rüge der Klägerin, dass ihr Rechtsvorgänger bereits bei Abschluss der Vereinbarung am 11. September 1958 darauf hätte hingewiesen werden müssen, falls es sich bei dem Zusatz nicht um eine aufschiebende Bedingung bzw. eine conditio sine qua non gehandelt hätte, begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Diese Vorschrift meint allein Fehler des gerichtlichen Verfahrens, also hier des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

6 Der allgemeine Hinweis, dass das Urteil „auch gegen bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen“ dürfte, reicht zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Divergenz nicht aus. Dies setzt vielmehr voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit den die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11> m.w.N).

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.