Beschluss vom 12.01.2011 -
BVerwG 3 B 58.10ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B3B58.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2011 - 3 B 58.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:120111B3B58.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 58.10

  • VG Berlin - 15.04.2010 - AZ: VG 9 K 526.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 013,64 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Gegen den Bescheid vom 3. November 2009 hat sie am 14. Dezember 2009 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; die am 8. Dezember 2009 abgelaufene Klagefrist sei versäumt, Wiedereinsetzung gemäß § 333 LAG i.V.m. § 60 VwGO könne jedenfalls deshalb nicht gewährt werden, weil ein der Klägerin zurechenbares Anwaltsverschulden vorliege. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten am Tage des Fristablaufs, an dem sie nach dem Kanzleiumzug wieder anwaltlich tätig gewesen seien, deshalb keine Klage erhoben, weil sie rechtsirrig gemeint hätten, wegen der in § 333 LAG i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO genannten Frist ab dem Eingang der Mandatsunterlagen in der Kanzlei (1. Dezember 2009) weitere zwei Wochen für die Klageerhebung zur Verfügung zu haben. Sie hätten dabei den offensichtlichen Umstand übersehen, dass die Klagefrist am 1. Dezember noch nicht abgelaufen gewesen sein konnte.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rügt die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht vor allem hinsichtlich der Ablehnung der Wiedereinsetzung und beruft sich damit sinngemäß auf einen Verfahrensmangel (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 7 B 108.89 - NVwZ 1990, 360). Jedoch ist ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, nicht feststellbar. Denn mit der zentralen, selbständig tragenden Begründung des Urteils, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten die bei Abschluss ihres Umzugs noch offene Klagefrist übersehen und bei ihrem Vorgehen gegen den Bescheid vom 3. November 2009 rechtsirrig die Wiedereinsetzungsvorschriften herangezogen, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Hiervon ausgehend kann auch der weitere Vortrag der Klägerin nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde führen; denn für das Urteilsergebnis - die Abweisung der Klage - ist unerheblich, ob sich das Verwaltungsgericht in seiner ergänzenden weiteren Begründung zutreffend auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2008 (BVerwG 5 B 42.08 ) gestützt hat. War die Klage nach der entscheidungstragenden Begründung unzulässig, sind ferner die von der Beschwerde vermissten Erwägungen zum Verhältnis des angefochtenen Bescheides zu einem früheren Bescheid zu Recht unterblieben. Dies hätte nur Gegenstand einer Prüfung der Begründetheit der Klage sein können, die dem Verwaltungsgericht infolge der Fristversäumung aber verwehrt war.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.