Beschluss vom 12.01.2010 -
BVerwG 8 C 15.08ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8C15.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2010 - 8 C 15.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8C15.08.0]
Beschluss
BVerwG 8 C 15.08
- Niedersächsisches OVG - 26.03.2008 - AZ: OVG 10 LC 203/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2007 sind wirkungslos.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene je zu einem Drittel; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs der Verfahrensbeteiligten vom 14. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Für die Kostenentscheidung findet nicht § 155 Abs. 2 VwGO, sondern § 160 VwGO entsprechend Anwendung. Die Kostenentscheidung entspricht der im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.