Beschluss vom 12.01.2007 -
BVerwG 7 A 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120107B7A1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2007 - 7 A 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120107B7A1.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 1.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Billigkeit entspricht es, dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen; denn er hätte den Prozess voraussichtlich verloren, wenn der Senat zur Sache hätte entscheiden müssen. Nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund des Vortrags der Parteien - eingehende Erwägungen sind nach dem in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit nicht angezeigt - spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Allgemeinverfügung aus den Erwägungen in der Klagebegründung wegen eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nichtig und wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht zumindest rechtswidrig war. Diese Erkenntnis hat sich während des Prozesses offenbar auch beim Beklagten durchgesetzt, hat er doch durch die am 13. November 2006 bekannt gemachte Änderung der Allgemeinverfügung (MBl. LSA S. 688) dem Klageanliegen Rechnung getragen, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu ermöglichen.

2 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Da die Sache BVerwG 4 A 3.06 denselben Streitgegenstand betroffen hat, ist es angemessen, für das vorliegende Verfahren keinen gesonderten Streitwert festzusetzen.