Beschluss vom 12.01.2006 -
BVerwG 3 B 162.05ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B3B162.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - 3 B 162.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B3B162.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 162.05

  • VG Greifswald - 12.08.2005 - AZ: VG 5 A 314/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. August 2005 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2005 darauf hingewiesen, es sei ihm "aus finanziellen Gründen nicht möglich, einen Rechtsanwalt wie in der Rechtsmittelbelehrung gefordert, einzuschalten". Er "habe zwar die Unterlagen vor drei Wochen einem Rechtsanwalt zugeschickt, doch leider bisher keine Antwort erhalten". Diese Ausführungen legt der Senat als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus. Dieser Antrag hat jedoch schon deswegen keinen Erfolg, weil er nicht gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb der für den Revisionszulassungsantrag selbst geltenden, am 19. September 2005 abgelaufenen Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 166 Rn. 2). Im Übrigen war der Antrag nicht ordnungsgemäß begründet und nicht vollständig, d.h. mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers versehen. Davon abgesehen konnte dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.

2 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt innerhalb der am 19. September 2005 abgelaufenen Frist eingelegt und bis zum 17. Oktober 2005 begründet worden ist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwGO). Auf diese Erfordernisse ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.