Beschluss vom 12.01.2004 -
BVerwG 4 A 23.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B4A23.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2004 - 4 A 23.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120104B4A23.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 23.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 8. Januar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.