Beschluss vom 11.12.2008 -
BVerwG 5 B 78.08ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B5B78.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2008 - 5 B 78.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:111208B5B78.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 78.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.06.2008 - AZ: OVG 12 A 1858/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt auf keinen der geltend gemachten drei Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

2 Mit dem Vorbringen, die Maßstäbe für ein durchgängiges Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum müssten „neu definiert“ werden, weil für eine bestimmte Altersgruppe von Antragstellern aus einem bestimmten Aussiedlungsgebiet objektiv die Möglichkeit entfallen ist, durch eine Nationalitätenerklärung im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein Bekenntnis nachzuweisen, kann keine klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfrage dargetan werden. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht dem von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand (den es nach seinen Urteilsgründen zugrunde gelegt hat) dadurch Rechnung getragen, dass es geprüft (und im Ergebnis verneint) hat, ob der Kläger sich auf vergleichbare Weise im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Dabei hat es - im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 41.03 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104) - gefordert, dass Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit einer Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein müssen, die einer Nationalitätenerklärung nahekommt. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung, dass die Anforderungen an einen Beleg eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise sich nicht allein dadurch verändern können, dass für bestimmte Antragsteller objektiv die Möglichkeit entfallen ist, eine Nationalitätenerklärung abzugeben. Dem könnten auch keine Gleichbehandlungsgesichtspunkte entgegengehalten werden; ihnen ist durch die gesetzlich vorgesehene Alternativmöglichkeit (ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nachzuweisen) Rechnung getragen.

3 Eine Abweichung des angegriffenen Urteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) von einer der beiden in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist weder ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch erkennbar. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welchen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz das Berufungsgericht zu § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung aufgestellt haben soll. Ein grundsätzlicher Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise verneint hat.

4 Das Beschwerdevorbringen führt auch nicht auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Rüge eines Aufklärungsmangels ist schon nicht schlüssig dargelegt, weil sie sich gegen den rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts wendet, statt diesen - wie für eine ordnungsgemäße Aufklärungspflicht erforderlich - zugrunde zu legen. Das Oberverwaltungsgericht hat im Übrigen nach seinen Urteilsgründen das entscheidungswesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat ihn in der mündlichen Verhandlung zu seinem Vorbringen befragt, hat aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Nachweis eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise geführt sei; darin liegt kein Verfahrensmangel.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.