Beschluss vom 11.12.2006 -
BVerwG 5 B 151.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B151.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 5 B 151.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B5B151.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 151.06

  • VG Berlin - 20.09.2006 - AZ: VG 22 A 61.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Brunn
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Vorlage der Akten an das Bundesverwaltungsgericht ist nach der Nichtabhilfeentscheidung über die eingelegte Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision durch die Vorinstanz verfahrensrechtlich vorgeschrieben (§ 133 Abs. 5 VwGO). Damit ist jedoch nicht § 67 Abs. 1 VwGO erfüllt, der die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen in Satz 1 genannten Bevollmächtigten vorschreibt. Soweit die im Schriftsatz vom 1. Dezember 2006 geäußerte Bitte, „unsere Beschwerde zuzulassen und inhaltlich zu entscheiden, d.h. mit Prozesskostenhilfe“, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren zu werten wäre, könnte dieser Antrag keinen Erfolg haben, weil er nicht innerhalb der Beschwerdefrist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen gestellt worden wäre.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.