Beschluss vom 11.11.2010 -
BVerwG 5 B 49.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111110B5B49.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 5 B 49.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111110B5B49.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 49.10

  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.09.2010 - AZ: OVG 6 M 102.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist dem Kläger zu 2 in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend mitgeteilt worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.