Beschluss vom 11.11.2010 -
BVerwG 3 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111110B3PKH4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2010 - 3 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111110B3PKH4.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.10

  • VG Dresden - 04.12.2009 - AZ: VG 7 K 754/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Kläger beansprucht über die ihm bereits zuerkannte Rehabilitierung als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - hinaus die Anerkennung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sowie den Ersatz sämtlicher Schäden, die ihm aus der Verweigerung der Teilnahme an der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entstanden seien. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

2 Dieser Antrag bleibt erfolglos, weil seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die von seinem Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Beschwerdebegründung lässt die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel nicht erkennen.

3 1. Der Kläger meint, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen des Urteils seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, dass ihm die Fortsetzung der bereits begonnenen Berufsausbildung zum Maschinenschlosser zum 31. August 1972 verwehrt worden sei. Dieser Vorwurf geht an den Ausführungen des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht nur ausdrücklich im Tatbestand erwähnt, es hat sich auch in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt, indem es dargelegt hat, dass
- die Nichtfortführung der Schulausbildung in der DDR bereits Gegenstand der Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 BerRehaG gewesen sei,
- der Abbruch der in Bayern aufgenommenen Lehre faktisch durch die Rückführung des Klägers durch die bayerischen Jugendbehörden bewirkt worden und daher keine Maßnahme im Beitrittsgebiet gewesen sei und
- dem Umstand, dass der Kläger in der DDR erst nach einem Schulabschluss eine Lehrausbildung habe absolvieren können, keine politische Verfolgungstendenz innewohne.

4 Damit hat das Gericht zugleich die Vorstellung des Klägers zurückgewiesen, ihm sei im Hinblick auf die in Bayern aufgenommene Lehre in der DDR aus Gründen politischer Verfolgung die Fortsetzung einer Berufsausbildung versagt worden. Vielmehr konnte es nach der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts nach der Rückkehr in die DDR zunächst nur um die - dem Kläger verfolgungsbedingt versagte - Fortführung der Schulausbildung gehen, deren Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme der Berufsausbildung war.

5 Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht scheidet damit aus; denn diese Verfahrensgewährleistung verlangt, dass das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird, sie verlangt nicht, dass das Gericht bei der rechtlichen Würdigung des Vorbringens den Vorstellungen der Beteiligten folgt.

6 2. Ebenso aussichtslos ist die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung, der Ausschluss von der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung sei keine rehabilitationsfähige Maßnahme, den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, indem es darauf abgestellt habe, dass er infolge der Nichtteilnahme an der Zusatzrente auch keine Zusatzbeiträge habe zahlen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Vortrag und den weiteren Ausführungen dazu überhaupt ein Verfahrensmangel nach § 108 Abs. 1 VwGO dargetan wird; denn diese Rüge kann im Ergebnis schon deswegen nicht durchgreifen, weil das Verwaltungsgericht bereits eine schlüssig dargelegte rehabilitationsfähige Maßnahme vermisst, die sich nicht schon aus der bloßen Streichung eines Vermerks im Sozialversicherungsausweis ergebe, und es zudem ausdrücklich auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt, in dem darauf hingewiesen wird, dass der Ausschluss aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bereits kein tatbestandsmäßiger Eingriff in den Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG sei. Da diese Erwägungen die angegriffene Entscheidung in diesem Punkt eigenständig tragen, ist es ausgeschlossen, dass das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf der vermeintlich fehlerhaften Überzeugungsbildung beruhen kann.

Beschluss vom 30.12.2010 -
BVerwG 3 B 18.10ECLI:DE:BVerwG:2010:301210B3B18.10.0

Beschluss

BVerwG 3 B 18.10

  • VG Dresden - 04.12.2009 - AZ: VG 7 K 754/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2010 (BVerwG 3 PKH 4.10 ), mit dem er die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, im Einzelnen dargelegt, warum die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

3 Der nachgereichte Schriftsatz des Klägers vom 21. Dezember 2010 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, dass er vor Aufnahme einer Berufsausbildung seine Schulausbildung hätte fortsetzen müssen, und habe damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt, kann schon deswegen nicht durchgreifen, weil er außerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Zwar hatte der Kläger bereits mit seiner Beschwerdebegründung vom 23. Februar 2010 eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung durch das Gericht gerügt. Diese Rüge bezog sich allerdings nicht auf die Frage, ob der Kläger die in der DDR damals bestehenden rechtlichen Anforderungen an die Aufnahme einer Berufsausbildung erfüllte. Vielmehr hatte der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht sich mit seinem Vortrag zur verspäteten Aufnahme oder versagten Fortsetzung seiner Berufsausbildung nicht auseinandergesetzt und daher insoweit keine Ermittlungen angestellt habe. Gerügt wurde also der Sache nach eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG. Erst der Hinweis des Senats in seinem Prozesskostenhilfebeschluss vom 11. November 2010, dass dieser Vortrag durch das Verwaltungsgericht durchaus gewürdigt worden sei, indem es auf den vorrangigen Abschluss der Schulausbildung abgestellt habe, hat dann zu dem Einwand des Klägers geführt, dass er die seinerzeit in der DDR noch übergangsweise geltende 8-jährige Schulpflicht mit dem Abschluss der 9. Klasse bereits erfüllt gehabt habe und das Verwaltungsgericht dies bei ordnungsgemäßer Ermittlung des Sachverhalts hätte erkennen müssen. Dieses neue Vorbringen geht über eine bloße Ergänzung der zunächst erhobenen Gehörsrüge hinaus und ist daher verspätet.

4 Abgesehen davon geht der nachgereichte Vortrag daran vorbei, dass der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum auf seinen Antrag hin als verfolgter Schüler nach § 3 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - rehabilitiert wurde, weil ihm die Fortsetzung seiner Schulausbildung - mit den Worten des stattgebenden Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2003 (Bl. 117 ff. der Verwaltungsvorgänge): die Wahrnehmung der Schulpflicht für die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule - verfolgungsbedingt verwehrt worden sei. Ausgehend von diesen, vom Kläger bislang nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen der Widerspruchsbehörde zum Umfang seiner Schulpflicht in der DDR musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dieser Frage von sich aus weiter nachzugehen.

5 Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.