Beschluss vom 11.11.2008 -
BVerwG 8 B 63.08ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B8B63.08.0

Beschluss

BVerwG 8 B 63.08

  • VG Potsdam - 02.04.2008 - AZ: VG 6 K 478/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 4. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen tragen diese selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.

2 1. Die Kläger leiten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf (§ 132 Abs.2 Nr. 1 VwGO) aus der Frage ab, ob bei der Auslegung von Willenserklärungen der Behörde - hier Zusicherung/Zusage - auch das verwaltungsinterne Handeln mit zu berücksichtigen und einer entsprechenden Prüfung durch die Instanzgerichte zu unterziehen sei.

3 Diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Unabhängig davon, welcher innere Wille hinter dem Schreiben des Beklagten vom 4. Januar 2002 gestanden hat, um das es den Klägern geht, fehlt diesem Schriftstück die Eignung als Zusicherung. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg. der mit dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG identisch ist, definiert die Zusicherung als eine Zusage der zuständigen Behörde gegenüber einem bestimmten Erklärungsempfänger, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Dem Schreiben, wonach der Beklagte die Wiedereintragung der Auflassungsvormerkung „für möglich“ hält, ist keine Selbstverpflichtung der Behörde zu entnehmen, einen entsprechenden Restitutionsbescheid zu erlassen, sobald der ausstehende Erbnachweis vorliegt. Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt gibt dieses Schreiben nicht mehr als eine Mitteilung wieder, welche rechtlichen Überlegungen hinsichtlich des geltend gemachten Restitutionsanspruchs derzeit bestehen. Danach wird eine Restitution zwar in Erwägung gezogen, aber nicht verbindlich in Aussicht gestellt (vgl. auch Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81 < 84f.> m.w.N.).

4 2. Die Aufklärungsrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet. Nach dem Vorstehenden kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht „auf die innerverwaltliche Anordnung im Rahmen der Auslegung des Bindungswillens der Behörde“ an, die aufzuklären gewesen wäre. Auch der Inhalt des Telefonats mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten am 4. Dezember 2002 ist unerheblich, weil eine Zusicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG schriftlich zu erfolgen hat, um verbindlich sein zu können.

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.