Beschluss vom 11.11.2003 -
BVerwG 6 B 65.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B6B65.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2003 - 6 B 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B6B65.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 65.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Der Kläger macht geltend, es bestünden "ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Urteile". Damit kann einer der aufgezeigten Revisionszulassungsgründe nicht dargelegt werden. Anders als für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils für die Zulassung der Revision ohne Bedeutung. Das Vorbringen des Klägers in diesem Zusammenhang führt auch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Derartige Fragestellungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Beschwerdebegründung berücksichtigt nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und einer Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision.
b) Der von der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden. Die Darlegung dieses Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Erklärung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Derartige Darlegungen fehlen völlig.
Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin vorhält, dieser habe verfahrensfehlerhaft die Notwendigkeit einer "einheitlichen Bewertung" verkannt und sich damit zu den Anforderungen der Meisterprüfung im Handwerk in Widerspruch gesetzt, stellt er wiederum lediglich die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage. Ein dem Urteil anhaftender Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich auch aus diesem Vorbringen nicht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
3.  Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.