Beschluss vom 11.11.2002 -
BVerwG 8 B 156.02ECLI:DE:BVerwG:2002:111102B8B156.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 8 B 156.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:111102B8B156.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 156.02

  • VG Weimar - 20.06.2002 - AZ: VG 8 K 1082/01.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 823 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die in erster Linie geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch die beiläufige Rüge eines Verfahrensfehlers werden prozessordnungsgemäß dargelegt.
1. Die Darlegung einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).
Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, das vom Verwaltungsgericht aufgrund der Beweiswürdigung gefundene Ergebnis sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Damit wird allenfalls dargetan, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht oder fehlerhaft angewandt habe. Damit kann aber die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreicht werden (Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - a.a.O.).
2. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem das verwaltungsgerichtliche Urteil beruhen soll, wird nicht näher dargelegt. Vielmehr richtet sich die Beschwerde nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung durch das Gericht. Diese gehört aber zum materiellen Recht. Die Verletzung von Denkgesetzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder anerkannten Auslegungsregeln, die ausnahmsweise einen Verfahrensverstoß darstellen könnten, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.