Verfahrensinformation

Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag. Der Sohn des Klägers musste auf Grund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden (mtl. Kosten 6 500 €). Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem bei einem Versicherungsunternehmen angestellten Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Damals hatte der Kläger die Steuerklasse III und seine in geringerem Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V.


Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der Kläger eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Dies resultierte daraus, dass der Kläger nunmehr in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt war. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt und damit rechtsmissbräuchlich sei. Das Verwaltungsgericht wies aus demselben Grund die Klage ab.


Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und führte aus, dass der Steuerklassenwechsel nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger für die Wechsel der Steuerklasse angeführten Gründe zuträfen und in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbar oder schutzwürdig seien, fehle es an einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Im Übrigen sei die Höhe des Kostenbeitrags zu Unrecht nach der Durchschnittseinkommensmethode ermittelt worden. Außerdem sei der Kläger vor Erhebung des Kostenbeitrags nicht ausreichend belehrt worden.


Die beklagte Stadt erstrebt mit ihrer Revision eine Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht wird u.a. die Frage zu beantworten haben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung des Kostenbeitrags der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Nettoeinkommen durch die Wahl einer wirtschaftlich ungünstigen Steuerklasse gemindert wird.


Pressemitteilung Nr. 99/2012 vom 11.10.2012

Verringerung des Nettoeinkommens durch rechtsmissbräuchlichen Wechsel der Steuerklasse

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes den Kostenbeitrag für diese Unterbringung nicht durch einen Steuerklassenwechsel reduzieren kann, wenn dieser als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.


Der Sohn des Klägers war wegen einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Daraufhin setzte das Jugendamt der beklagten Stadt nach Ermittlung des in den vergangenen zwölf Monaten von dem Kläger erzielten Durchschnittseinkommens einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist nach § 93 SGB VIII* das um Belastungen, insbesondere gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Damals hatte der Kläger die Steuerklasse III und seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V. Sie wurde auf Grund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.


Der Kläger beantragte eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Das Jugendamt stellte fest, dass das vom Kläger bezogene Bruttogehalt sich nicht verringert habe, sondern leicht angestiegen sei. Hingegen sei der (vorläufige) Steuerabzug des Klägers um etwa 900 € angestiegen, weil der Kläger freiwillig in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt seien. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.


Während das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Klägers u.a. mit Hinweis darauf stattgegeben, dass die Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage des monatlichen Durchschnittseinkommens zu beanstanden sei. Außerdem sei der hier vorgenommene Steuerklassenwechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und mangels grob unbilligen Ergebnisses auch nicht rechtsmissbräuchlich.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Durchschnittsberechnung ist nicht zu beanstanden. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Wechsel der Steuerklasse hervorgerufene Verringerung des Nettoeinkommens zwingend zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrags führt. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist. In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs hier vorliegen, wird das Oberverwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu prüfen haben.


Fußnote:

*Die maßgeblichen Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) lauten:


(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:


1. - 4.


5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und


 vorläufigen Maßnahmen; ….


(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.


(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde.  ….


(4) -(5)


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum  Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen


1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und


2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie


3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.


(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere


1.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,


2.die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,


3.Schuldverpflichtungen.


Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.


BVerwG 5 C 22.11 - Urteil vom 16. Oktober 2012

Vorinstanz:

VG Köln, 26 K 5879/08 - Urteil vom 23. April 2009 -


Beschluss vom 10.11.2011 -
BVerwG 5 B 39.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B39.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 39.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B5B39.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 39.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2011 - AZ: OVG 12 A 1292/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. April 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist jedenfalls nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der angesprochenen grundsätzlichen Fragen aus dem Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts geben.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 22.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Urteil vom 11.10.2012 -
BVerwG 5 C 22.11ECLI:DE:BVerwG:2012:111012U5C22.11.0

Leitsätze:

1. Die Aufklärungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII besteht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen. Soweit sie eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen gebietet, ist ihr bei einem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil genügt, wenn dieser darauf hingewiesen wird, dass im Rahmen der Jugendhilfe der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird.

2. Bei der Berechnung des Einkommens, aus dem Elternteile zu Leistungen und Maßnahmen nach § 91 Abs. 1 und 2 SGB VIII mit einem Kostenbeitrag heranzuziehen sind, finden die im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften sinngemäß Anwendung, wenn und soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Bestimmungen enthält und dessen Besonderheiten dem nicht entgegenstehen.

3. Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hiermit im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen das vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielt wurde, ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen.

4. Bei der Ermittlung des für den Kostenbeitrag maßgeblichen bereinigten Einkommens sind die mit dem Einkommen des beitragspflichtigen Elternteils verbundenen Steuern und Steuervorauszahlungen im tatsächlich geleisteten Umfang abzuziehen.

5. Eine monatlich auf das Einkommen zu entrichtende Steuerzahlung ist bei der Bemessung der Höhe des Kostenbeitrags insoweit nicht zu berücksichtigen, als sie der Beitragspflichtige durch einen Wechsel der Steuerklasse herbeigeführt hat, für den keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Minderung des Kostenbeitrags erfolgt und deshalb rechtsmissbräuchlich ist.

  • Rechtsquellen
    BGB § 162 Abs. 2, § 242
    EStG § 39b
    SGB VIII § 92 Abs. 2, Abs. 3 Satz ,1 § 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 94 Abs. 5
    SGB XII § 82 Abs. 1, § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII

  • VG Köln - 23.04.2009 - AZ: VG 26 K 5879/08
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2011 - AZ: OVG 12 A 1292/09

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111012U5C22.11.0]

Urteil

BVerwG 5 C 22.11

  • VG Köln - 23.04.2009 - AZ: VG 26 K 5879/08
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2011 - AZ: OVG 12 A 1292/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2011 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009.

2 Der im Jahre 1993 geborene Sohn des Klägers wuchs in dessen Haushalt auf und musste am 26. Januar 2008 aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 informierte die beklagte Jugendhilfeträgerin den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme, über die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Jugendlichen durch öffentliche Leistungen und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens des bei einem Versicherungsunternehmen angestellten Klägers legte die Beklagte das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate März 2007 bis Februar 2008 zugrunde. In diesen Monaten waren der Kläger in die Steuerklasse III und seine freiberuflich als Steuerberaterin tätige Ehefrau in die Steuerklasse V eingestuft. Seine Ehefrau wurde aufgrund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

3 Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der Kläger eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf seine Einkommensabrechnung für den Monat Juni 2008. Daraus ergab sich ein um etwa 900 € niedrigeres Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen um etwa 150 € höher war als das von der Beklagten ermittelte Durchschnittseinkommen. Die Verringerung des Nettoeinkommens beruhte darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt waren. Der Kläger begründete den Steuerklassenwechsel damit, dass dadurch die von seiner Ehefrau zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen von vierteljährlich 448 € entfielen und dass seine Ehefrau versuche, eventuell eine zusätzliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beklagte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.

4 Die auf Reduzierung des Kostenbeitrags gerichtete Klage wurde ursprünglich auch darauf gestützt, dass der Sohn des Klägers in den Ferien und an den Wochenenden weiterhin zu Hause wohne. Im Klageverfahren räumte die Beklagte ein, dass der Kläger wegen der Ferienaufenthalte in den Monaten Juni bis August und Dezember 2008 einen geringeren Kostenbeitrag leisten müsse. Der Kläger nahm die Klage zurück, soweit sie die Wochenendaufenthalte betraf. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 23. April 2009 die Klage im Übrigen ab. Zwar sei das für den Kostenbeitrag maßgebliche Nettoeinkommen grundsätzlich unter Abzug der tatsächlich anfallenden Steuern zu ermitteln. Der Steuerklassenwechsel des Klägers sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich zur Senkung der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht durchgeführt worden sei. Die vom Kläger ansonsten angeführten Gründe seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

5 Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, den Kostenbeitragsbescheid vom 16. April 2008 für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 aufzuheben. Bei der Berechnung des Einkommens komme es unter Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht auf das durchschnittliche Einkommen, sondern auf die tatsächliche monatliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an. Dabei sei auch die tatsächliche einkommensteuerrechtliche Belastung zu berücksichtigen. Die vom Kläger getroffene Wahl der Steuerklasse sei nicht an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu messen und stelle sich auch nicht als Rechtsmissbrauch dar. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger für die Wechsel der Steuerklassen angeführten Gründe zuträfen und in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbar oder schutzwürdig seien, fehle es an einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Über die einkommensbedingte Reduzierung des Kostenbeitrags hinaus könne der Kläger mangels ausreichender Belehrung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Herabsetzung des Kostenbeitrags auf 0 € verlangen. Der Kläger sei nicht hinreichend über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden. Der Hinweis darauf, dass nunmehr der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde, genüge nicht.

6 Mit ihrer Revision erhebt die Beklagte drei Sach- und eine Verfahrensrügen. Das Oberverwaltungsgericht habe an den Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht zu strenge Maßstäbe angelegt. Es habe ferner zu Unrecht nur das tatsächlich im jeweiligen Monat erzielte Monatseinkommen berücksichtigt, weil vom durchschnittlichen Monatseinkommen des Elternteils auszugehen sei. Gegen Bundesrecht verstoße auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass stets der tatsächlich erhobene Steuerabzug zu berücksichtigen sei. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs greife ein, wenn der Verpflichtete in zumutbarer Weise erzielbare Steuervorteile nicht nutze oder unnötig hohe gesetzliche Abzüge zulasse. Insoweit sei die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Steuerklassenwechsels bei Gläubigerschädigung heranzuziehen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht dem Kläger unter Verletzung des Antragsprinzips mehr zugesprochen, als von ihm beantragt worden sei.

7 Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

II

8 Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil sie die Anforderungen an die Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (1.), die bei der Einkommensberechnung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Grundsätze (2.) und die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht ergebenden Folgerungen (3.) verkennt. Da für die Prüfung der Frage des Rechtsmissbrauchs notwendige tatrichterliche Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (4.).

9 1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht überspannt, soweit es die Folgen der Unterbringung für die Unterhaltspflicht betrifft. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. für eine vollstationäre Unterbringung eines seelisch behinderten Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe - wie hier - bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen.

10 Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Aufklärungspflicht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen besteht. In der Gesetzesbegründung wird zwar zur Erläuterung der Aufklärungspflicht nur ausgeführt, barunterhaltspflichtige Elternteile, die von dem Kind getrennt lebten, sollten davor bewahrt werden, mangels Kenntnis von der Jugendhilfemaßnahme oder von deren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen den Barunterhalt weiterzuzahlen und zusätzlich für denselben Zeitraum einen Kostenbeitrag leisten zu müssen (BTDrucks 15/3676 S. 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Elternteile, die zuvor mit dem Kind zusammengelebt und Naturalunterhalt gewährt haben, nicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt werden müssen. Denn der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkungen. Auch ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die relativ große Personengruppe Naturalunterhalt gewährender Eltern, Ehegatten und Lebenspartner schlicht übersehen hätte.

11 Die Gesetzessystematik weist deutlich in die entgegengesetzte Richtung. Da § 92 Abs. 3 Satz 2 Satz SGB VIII eine ausdrückliche Ausnahme von der Mitteilungspflicht für eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung vorsieht, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für Naturalunterhalt leistende Elternteile einen nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Einschränkung von der Pflicht zulassen wollte.

12 Dies wird vom Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Die Bestimmung verfolgt auch das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen. Daraus folgt zum einen, dass die Bestimmung nicht nur eine Mitteilung über die Gewährung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) gebietet, sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht. Zum anderen ergibt sich aus diesem Zweck, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf Naturalunterhaltspflichtige erstreckt. Auch Eltern, die - wie hier - mit dem nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kind zusammengelebt haben, müssen im Hinblick auf eine drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen treffen, z.B. mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die Beitragszahlung bilden. Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2008 - 2 K 599/07 - juris Rn. 29).

13 Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend diesem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Bei Empfängern von Sozialleistungen ist der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes für deren Belange besonders wichtig, weil sie durch eine geänderte Antragstellung reagieren müssen.

14 § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet jedoch nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

15 Hier hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Diese Information genügt, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein Kind naturalunterhaltspflichtiger Eltern theoretisch nach der Unterbringung durch einen Jugendhilfeträger Barunterhalt von den Eltern fordern könnte. Denn die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll die Eltern nur vor Fehldispositionen schützen, die bei Beginn der Maßnahme konkret drohen. Sie dient nicht dem Schutz vor einer lediglich abstrakt-theoretisch drohenden Inanspruchnahme.

16 2. Das Berufungsgericht hat auch die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe teilweise verkannt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich kostenbeitragspflichtig ist. Da sein Sohn aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden ist, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII).

17 Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 93 Abs. 1 SGB VIII von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff ausgeht (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach oder entsprechend dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Definition des Einkommens ist zwar erkennbar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat jedoch eine eigenständige Regelung getroffen, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll (BTDrucks 15/3676 S. 41 f.).

18 Soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtspraxis und Rechtsprechung, die anzuwendenden Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der systematischen Zusammenhänge des Gesetzes näher zu konkretisieren. Der Senat hat im Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - (BVerwGE 137, 357 Rn. 27) die Frage offengelassen, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung (damals bei der Frage der Fahrtkostenberechnung) zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es jedoch nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber im Achten Buch Sozialgesetzbuch eine eigenständige Regelung geschaffen hat und insbesondere auch den ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung (vgl. § 93 Abs. 2 des Regierungsentwurfs - BTDrucks 15/3676 S. 16) nicht übernommen hat (vgl. BTDrucks 15/5616 S.13, 27 f.). Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

19 Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>) zurückgegriffen und das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen hat. Es handelt sich bei dem von einem Arbeitnehmer bezogenen Grundgehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um „Einkünfte in Geld“, die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die Kostenbeitragsberechnung auf das Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen abstellt. Ferner entspricht es der realen Einkommenssituation der Betroffenen und der Abrechnungspraxis der Leistungsträger, an das im jeweiligen Bedarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwGE 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 339 <340>).

20 Soweit das Oberverwaltungsgericht hingegen auf der Grundlage der Zuflusstheorie eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung gefordert hat, ist dem nicht zu folgen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung. Sie spiegelte auch die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht wider, weil das Sozialhilferecht normative Abweichungen vom Prinzip des tatsächlichen Zuflusses zulässt und speziell in § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII eine Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen vorsieht. Auch trägt die geforderte monatliche Neuberechnung des Kostenbeitrags nicht dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeiträge festzusetzen.

21 Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen. Allerdings setzt eine entsprechende Mittelung voraus, dass sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Die Anpassung der Vorschriften über die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Leistungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz diente insbesondere der Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Nachrang sollte sich dem Willen des Gesetzgebers entsprechend in einer „stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ der Pflichtigen „orientierte(n) Gestaltung der Kostenbeteiligung“ (BTDrucks 15/5616 S. 17) zeigen. Die Erreichung dieses Ziels bedingt, dass die Durchschnittsbildung auf der Grundlage einer validen, aktuelle Einkommensnachweise einbeziehenden Prognose vorgenommen wird. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird.

22 Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, abschließend zu den rechtmäßigen Berechnungs- und Festsetzungsmethoden Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bildete die von der Beklagten zu Beginn der Kostenbeitragserhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum. Dem Kläger stand es jederzeit offen, bei einer Verschlechterung seines Nettoeinkommens eine Neuberechnung und Abänderung des Kostenbeitrags nach § 48 SGB X zu beantragen.

23 3. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich die kostenbeitragsrechtlichen Auswirkungen des vom Kläger vorgenommenen Steuerklassenwechsels teilweise fehlerhaft bewertet. Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen bereinigten Einkommens nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII alle „auf das Einkommen gezahlte Steuern“ vom Bruttogehalt abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2008 - 7 A 10710/08 - FEVS 60, 469) sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anrechnungsfähig. Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist.

24 Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen eines Elternteils fallen. Da die Elternteile im Kostenbeitragsrecht gemäß § 92 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII getrennt zu Beiträgen herangezogen werden, kann jeder Elternteil im Rahmen des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII aber nur die auf sein Einkommen gezahlten Steuern abziehen, so dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Abzug von Einkommensteuervorauszahlungen für die freiberufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat.

25 Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern es nicht aus, dass die Berufung des Kostenbeitragsschuldners auf eine erhöhte Steuerlast im Einzelfall treuwidrig sein kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 - juris Rn. 7). Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch (vgl. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299).

26 Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.). Unter diese Fallgruppe kann auch ein Steuerklassenwechsel fallen, wenn er in missbilligenswerter Weise der Herbeiführung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine jugendhilferechtliche Kostenbeitragsreduzierung dient. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts ist im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist.

27 Soweit der Kläger darauf verweist, dass er und seine Ehefrau mit dem Steuerklassenwechsel nur von einer nach § 39b EStG legal zustehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten, steht dies der Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Vielmehr setzt der Rechtsmissbrauch schon begrifflich das Vorhandensein einer Rechtsposition voraus und verlangt die Prüfung, ob die Ausübung des grundsätzlich zustehenden Rechts in einer bestimmten Situation missbilligenswert, d.h. rechtlich nicht schützenswert, ist. Bei dieser Prüfung fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass es das Ziel des § 93 SGB VIII ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Demgegenüber führt ein Steuerklassenwechsel, der zwar das monatliche Nettoeinkommen verringert, aber hohe Steuererstattungsansprüche begründet, zu einer unrealistischen Verzerrung der tatsächlich in einem Monat gegebenen finanziellen Belastbarkeit. Soweit ein Steuerklassenwechsel keine anderen wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe hat, ist anzunehmen, dass er vorwiegend einer der Zielsetzung des § 93 SGB VIII widersprechenden Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient und damit den Zweck der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht konterkariert, die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten einer ihrem Kind zugute kommenden Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen.

28 Dass ein primär der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragssenkung dienender Steuerklassenwechsel von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird, legt auch ein Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht nahe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich von dem um die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer bereinigten Einkommen auszugehen. Hiervon ist jedoch ein Abschlag zu machen, wenn der Unterhaltsschuldner zumutbare Steuervorteile nicht nutzt oder - wie hier - durch Wahl einer wirtschaftlich ungünstigen Steuerklasse - unnötig hohe Steuerabzüge bewusst in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984 <985> und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - NJW 2004, 769). Wenn es aber Eltern unterhaltsrechtlich im unmittelbaren Eltern-Kind-Verhältnis nicht gestattet wird, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse zu schmälern, dann spricht dies dafür, dass es den Eltern auch im mittelbaren Verhältnis - bei Zwischenschaltung eines den Unterhalt abdeckenden öffentlichen Jugendhilfeträgers - nicht gestattet sein kann, sich auf diese Weise ihren Leistungspflichten zu entziehen.

29 Diese Erwägung kann auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - mit dem Argument entkräftet werden, dass die Unterhaltspflicht das Eltern-Kind-Verhältnis und die Kostenbeitragspflicht das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeitragspflicht wurzelt in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern. Die Kostenbeitragspflicht entsteht gerade deswegen, weil der Staat die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes unterstützt und deren Unterhaltspflicht mit befreiender Wirkung übernimmt. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Kostenbeitragspflicht ist nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle der früheren Legalzession des Unterhaltsanspruchs getreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Entflechtung der Regelungen keine materiell-rechtlichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht auslösen und Besserverdienende angemessen zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen heranziehen (BTDrucks 15/3676 S. 28). Dies spricht dagegen, besserverdienenden Elternteilen nunmehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Kostenbeitragspflicht zu eröffnen, die im früher geltenden Unterhaltsrecht nicht akzeptiert worden sind.

30 Gegen die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung streitet nicht, dass ein zumindest vorwiegend der Minderung des Kostenbeitrags dienender Steuerklassenwechsel in der Regel dazu führt, dass zunächst eine gemessen an der tatsächlichen Steuerschuld zu hohe Steuerzahlung geleistet wird, was eine nachträgliche Steuererstattung auslöst. Eine erfolgte Erstattung stellt Einkommen dar und kann deshalb bei fortdauernder Beitragspflicht die Erhöhung des Kostenbeitrags rechtfertigen. Der Umstand, dass bei Berücksichtigung einer Steuererstattung der durch den Wechsel der Steuerklasse erlangte Vorteil im Ergebnis zumindest teilweise rückgängig gemacht werden kann, ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Steuerklassenwechsel eine Minderung des monatlichen Nettoeinkommens bewirkte, deren Berücksichtigung zu einer Reduzierung des Kostenbeitrags führte. Hinzu kommt, dass die Steuererstattung nur für den Fall berücksichtigt werden kann, dass die beitragspflichtige Leistung noch gewährt wird. Mithin ist keineswegs gewiss, dass die Erstattung im Rahmen des Kostenbeitrags in Ansatz gebracht werden kann.

31 Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R - (BSGE 103, 284) zur Zulässigkeit des Steuerklassenwechsels vor einer Elterngeldgewährung berufen hat, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft der vorliegende Fall keine Sozialleistung, sondern eine Erstattungspflicht. Zum anderen beruht das in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts insbesondere auf der Erwägung, der Gesetzgeber habe bereits bei den parlamentarischen Beratungen die Möglichkeit des elterngelderhöhenden Steuerklassenwechsels gesehen und gleichwohl keine Ausschlussregelung erlassen (BSG a.a.O. Rn. 31 - 33). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hingegen hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - WM 2005, 2324 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - WM 2008, 1791) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - BB 1992, 353 und vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NJW 2008, 2606) auch in anderen Fällen einen Steuerklassenwechsel mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung als missbräuchlich ansehen oder aus dem nahekommenden Erwägungen unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch, wenn es um die Benachteiligung der Staatskasse geht (BGH vom 3. Juli 2008 a.a.O.). Auch dies stützt die Annahme, dass ein vorwiegend der Benachteiligung des Jugendhilfeträgers als Kostenbeitragsgläubiger dienender Steuerklassenwechsel rechtlich nicht schützenswert und nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen ist.

32 4. Ob der Kläger und seine Ehefrau im vorliegenden Fall für den Steuerklassenwechsel wirtschaftlich nachvollziehbare und schutzwürdige Gründe gehabt haben, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen worden. Der Rechtsstreit ist daher zur Klärung dieser Frage nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nur noch unzweifelhaft vom Antrag des Klägers umfasste Fragen zu prüfen sind, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 88 VwGO nicht mehr an.