Verfahrensinformation

Mehrere Privatpersonen und Unternehmen, ein anerkannter Naturschutzverein sowie das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für die 3,2 km lange Verlängerung der Autobahn A 100 im Stadtgebiet von Berlin im 16. Bauabschnitt zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Treptower Park. Die privaten Kläger rügen, soweit sie von einer Grundstücksinanspruchnahme betroffen sind, eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Eigentümerbelange, ferner vor allem Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe, insbesondere in dem an den geplanten Autobahnabschnitt anschließenden Stadtstraßennetz, das den von der Stadtautobahn kommenden Verkehr aufnehmen soll. Der Naturschutzverband rügt von ihm als umweltzerstörerisch angesehene Auswirkungen des Vorhabens aufgrund von Überschreitungen der Grenzwerte für Lärm und Luftschadstoffe. Der klagende Bezirk sieht sich als Träger der Bauleitplanung und der örtlichen Verkehrsplanung betroffen.



Auf die Pressemitteilung BVerwG Nr. 79/2012 vom 15. August 2012 wird hingewiesen.


Beschluss vom 16.03.2011 -
BVerwG 9 A 9.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B9A9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2011 - 9 A 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160311B9A9.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 60 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 11.10.2012 -
BVerwG 9 A 9.11ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B9A9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2012 - 9 A 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B9A9.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 9.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage zu Protokoll der mündlichen Verhandlung am 28. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.