Beschluss vom 11.10.2012 -
BVerwG 2 B 142.11ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B2B142.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 142.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B2B142.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 142.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 29.09.2011 - AZ: OVG 3 LB 30/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 142,40 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung zeigt das Vorliegen der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise auf.

2 1. Die Klägerin, die bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als beamtete Lehrerin im Dienst des Beklagten stand, wendet sich gegen die Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sie begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus den Jahren 1977 bis 1979, in denen sie als angestellte Lehrkraft an einer öffentlichen Schule tätig war. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehlt es an der erforderlichen Hauptberuflichkeit der vordienstlichen Tätigkeiten, weil die geleistete „unterhälftige“ Teilzeit von 13 Unterrichtsstunden pro Woche bei einer Pflichtstundenzahl von 28 Wochenstunden damals für Beamte nicht möglich gewesen wäre.

3 2. Die Revision kann nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden.

4 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen dagegen genügt weder den Anforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5 Diesen Anforderungen entspricht das Vorbringen der Klägerin nicht. Dies folgt schon daraus, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtssatz zum gesetzlichen Begriff der Hauptberuflichkeit aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Senats in den von der Beschwerde bezeichneten Urteilen vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 20.04 - (Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 = NVwZ-RR 2005, 730) und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - (Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 12 = NVwZ-RR 2008, 798) zu §§ 10 und 11 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (in der Fassung vom 20. September 1994, BGBl I S. 2442 bzw. vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3926) widerspricht. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht die Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - (BeamtVG ÜFSH) in der Fassung des durch Art. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. S. 785) angewandt hat. Dies hat die Beschwerde nicht angegriffen.

6 Die Begriffsbestimmung der Hauptberuflichkeit in § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH stellt inhaltlich eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des Senats zu diesem Begriff in den bezeichneten Urteilen dar.

7 Nach dieser Rechtsprechung können die im Angestelltenverhältnis ausgeübte Tätigkeiten nur dann als „hauptberuflich“ angesehen und damit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten berücksichtigt werden, wenn der zeitliche Umfang auch von einem Beamten im Hauptamt ausgeübt und demzufolge ruhegehaltfähig sein kann (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O. <Leitsatz>). Dies folgt aus dem Zweck der Anrechnungsvorschrift, Beamte mit qualifizierten Vordienstzeiten versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ möglichst gleichzustellen.

8 Ein Unterschied der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelung zu den vom Senat aufgestellten Rechtssätzen besteht nur im Hinblick auf den zeitlichen Bezugspunkt. Während in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 24. Juni 2008 (- BVerwG 2 C 5.07 - a.a.O.) - für die Situation einer fehlenden gesetzlichen Konkretisierung - auf den Mindestumfang der für Beamte eröffneten Teilzeitbeschäftigung im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts abgestellt worden ist, knüpft § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH an die Rechtslage im Zeitpunkt der Tätigkeit an. Die Beschwerdebegründung führt keinen Grund an, aus dem sich ein Verstoß dieser Regelung gegen höherrangiges Recht ergeben könnte.

9 3. Die Beschwerde hat auch keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

10 Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der in § 10 Abs. 2 BeamtVG ÜFSH definierte Begriff der Hauptberuflichkeit auch im Rahmen der nach § 11 Nr. 1 b) BeamtVG ÜFSH zu treffenden Entscheidungen heranzuziehen ist. Beide Regelungen betreffen die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses erbrachten Tätigkeiten. Dass in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ÜFSH darüber hinaus gefordert wird, dass die Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist im Hinblick auf die Qualifikation als hauptberuflich ohne Belang und rechtfertigt daher nicht, die Definition als alleine auf diese Konstellation bezogen zu verstehen. Auch in den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Hauptberuflichkeit einheitlich auf §§ 10 und 11 BeamtVG bezogen worden. Hierauf hat der Gesetzentwurf der Landesregierung, der auch im Übrigen von einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit ausgeht, ausdrücklich Bezug genommen (LTDrucks 16/2247, S. 24 f.).

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (Differenz von 47,60 € monatlich, bezogen auf zwei Jahre; vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 2 C 48.07 - Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 11).