Beschluss vom 11.10.2007 -
BVerwG 10 B 97.07ECLI:DE:BVerwG:2007:111007B10B97.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2007 - 10 B 97.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:111007B10B97.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 97.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.03.2007 - AZ: OVG 20 A 111/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

2 Die Beschwerde ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe die Qualifikationsrichtlinie rechtsfehlerhaft angewandt. Danach sei subsidiärer Schutz zu gewähren, wenn ein ernsthafter Schaden drohe. Als ernsthafter Schaden gelte gemäß Art. 15 der Richtlinie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Falle eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Nach bisherigem deutschen Recht werde die Gefahr, der die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten allgemein ausgesetzt sei, als allgemein im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG betrachtet mit der Folge, dass die Gewährung von Abschiebungsschutz regelmäßig gesperrt sei, es sei denn, es liege eine sog. extreme Gefahrenlage vor. Auch in diesem Fall werde keine Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG getroffen, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz bestehe. Nach der Qualifikationsrichtlinie sei keine extreme Gefahr oder extreme Gefahrenlage erforderlich, sondern es genüge eine ernsthafte individuelle Bedrohung. Dies sei bereits der Fall, wenn die Gefahr überwiegend wahrscheinlich sei. Insoweit gelte ein herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Weiterhin sei ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt Voraussetzung. Dies sei in Afghanistan derzeit der Fall, auch wenn (noch) nicht von einem Bürgerkrieg die Rede sein könne. Auf die Frage, ob gleichwertiger Abschiebungsschutz bestehe, komme es insoweit nicht an. Weiter macht die Beschwerde geltend, dass dem Kläger aufgrund seiner Erkrankung und der Tatsache, dass er keinerlei Familien- und Versorgungsschutz habe, eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner Unversehrtheit drohe und verweist in diesem Zusammenhang auf die schlechte Versorgungs- und Sicherheitslage im gesamten Land einschließlich der Hauptstadt Kabul.

3 Dieses Vorbringen stellt keine ordnungsgemäße Grundsatzrüge dar. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, in der Art einer Berufungsbegründung darzulegen, weshalb sie das Berufungsurteil im Ergebnis für unrichtig hält, ohne in diesem Zusammenhang jedoch auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung näher einzugehen und eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann. So geht die Beschwerde nicht darauf ein, dass das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob und in welchen Konstellationen das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Kriterium der extremen Gefahr tatsächlich dazu führen könne, dass einem Schutzsuchenden entgegen der Qualifikationsrichtlinie der subsidiäre Schutzstatus vorenthalten bleibe, da im Falle des Klägers hinsichtlich der von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfassten Gefahren der Grad einer ernsthaften Bedrohung nicht erreicht werde (vgl. UA S. 7). Auch übersieht die Beschwerde, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines gleichwertigen Abschiebungsschutzes verneint hat (vgl. UA S. 6). Damit fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer konkreten, mit der Qualifikationsrichtlinie zusammenhängenden Rechtsfrage, die sich in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen könnte.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.