Beschluss vom 11.09.2008 -
BVerwG 5 B 74.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B5B74.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 - 5 B 74.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B5B74.08.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 74.08
- VG Dresden - 30.04.2008 - AZ: VG 5 K 1483/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Dr. Störmer
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. April 2008 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23. Juli 2008 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.