Beschluss vom 11.09.2003 -
BVerwG 5 PKH 79.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B5PKH79.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2003 - 5 PKH 79.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110903B5PKH79.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 79.03

  • Hessischer VGH - 29.07.2003 - AZ: VGH 10 UZ 1157/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil das vom Kläger angestrebte Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).