Beschluss vom 11.09.2002 -
BVerwG 1 B 52.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B1B52.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 - 1 B 52.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B1B52.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 52.02

  • Bayerischer VGH München - 07.01.2002 - AZ: VGH 21 B 01.30851

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 7. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob einem tunesischen Staatsangehörigen wegen Asylantragstellung im Ausland bei seiner Rückkehr in sein Heimatland dort politisch motivierte Verfolgung droht, insbesondere weil ihm die Unterstützung islamistischer Gruppen unterstellt wird", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Tunesien. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche
Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Verfahrensrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Er hätte aufklären müssen, "ob die Einleitung von Ermittlungen durch die tunesischen Behörden tatsächlich die Kenntnis von einer Asylantragstellung im Ausland überhaupt voraussetzt". Bei richtiger Betrachtungsweise "dürfte den tunesischen Behörden" nach Auffassung der Beschwerde "bekannt sein, dass ein tunesischer Staatsangehöriger in Deutschland sich überhaupt nicht aufhalten kann, es sei denn er stellt einen Asylantrag".
Damit legt die Beschwerde nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Berufungsentscheidung auf der angeblichen Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen kann. Sie setzt sich insbesondere nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Berufungsentscheidung selbständig tragend darauf gestützt ist, dass selbst dann, wenn die Asylantragstellung des Klägers den tunesischen Sicherheitsbehörden doch bekannt werden sollte, dies nicht zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führen würde. Die Beschwerde, die diese Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit durchgreifenden Revisionszulassungsgründen angreift, macht mithin nicht ersichtlich, dass es auf die vermisste Aufklärung ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.