Beschluss vom 11.08.2015 -
BVerwG 8 B 73.14ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B8B73.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 8 B 73.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B8B73.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 73.14

  • VG Dresden - 18.06.2014 - AZ: VG 6 K 432/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 300 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin, die 1883 unter der Firma V. AG H. im Handelsregister eingetragen wurde, begehrt die Rückübertragung des 8 552 qm großen Flurstücks ... der Gemarkung L. nach dem Vermögensgesetz. Verfügungsberechtigte ist die beigeladene Stadt L., die im Grundbuch von L. (Blatt ...) als Eigentümerin des in Rede stehenden Flurstücks eingetragen ist. Die Klägerin besaß 1945 neben Produktionsstätten in O. und B. eine unselbstständige Betriebsstätte in L., L. Straße ..., die vom Unternehmenssitz in H. aus geführt wurde. Ihre Aktien standen 1945 zu 70 % im Eigentum der britischen Firma R. Ltd. in London. Das Vermögen der Klägerin wurde durch den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt. Am 29. Dezember 1949 wurde das Grundstück in L. "im Zuge der Durchführung des Volksentscheides vom 30. Juni 1946" in Sachsen als Volkseigentum auf das Grundbuchblatt ... von L. eingetragen. Rechtsträger war zunächst die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) B., ab 1952 der VEB J.

2 Den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 1990, soweit er sich auf die Rückübertragung des Flurstücks ... bezieht, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2012 ab und stellte fest, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nicht bestehe. Die Rückübertragung sei gemäß § 1 Abs. 8a VermG ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 ergangenen Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen geltend gemachter Verfahrensverstöße (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

II

3 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen
"Wenn in einem Land der früheren SBZ (hier: Sachsen) zwei Betriebe eines Unternehmens gelegen sind, von denen einer in Liste B (L.) und der andere in Liste A (B.) eingetragen war, erfasste die Enteignung des Betriebs in Liste A nach Ziff. 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung vom 28.04.1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) auch den in Liste B verzeichneten Betrieb?
Insbesondere: Müssen in einem solchen Fall entsprechend den Ausführungen auf Seite 6 des erstinstanzlichen Urteils zusätzlich zu der unterschiedlichen Zuordnung der Betriebe in die Listen A und B weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine differenzierende Behandlung der beiden Betriebe seitens der SMA gewollt war?
Oder müssen im Gegenteil im Falle einer unterschiedlichen Zuordnung durch eine SMA besondere Anhaltspunkte für einen Irrtum o.ä. der SMA vorliegen, um annehmen zu können, dass eine bewusst differenzierende Entscheidung nicht vorliegt?“
die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In dem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die damit sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob mit der von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassenen Ersten Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 im Interesse eines raschen Wiederaufbaus und im Einvernehmen mit der Besatzungsmacht nicht nur wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juni 1999 - 7 C 35.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4) entschiedenen Fall der Einschätzung des Unternehmenseigentümers als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" durch ein Land der SBZ (im Wege der Erstreckung der Enteignung) der Vorrang vor der abweichenden Einschätzung eines anderen Landes gegeben wurde, sondern ob pauschal auch alle individuellen Entscheidungen zur Verschonung einzelner Zweigbetriebe solcher Personen wieder rückgängig gemacht werden sollten.

4 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 10.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.