Beschluss vom 11.08.2011 -
BVerwG 8 KSt 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B8KSt2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2011 - 8 KSt 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110811B8KSt2.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 2.11

  • VG Dresden - 14.04.2010 - AZ: VG 6 K 319/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
beschlossen:

  1. Die Erinnerung/Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 9. Mai 2011 - BVerwG 8 B 63.10 - wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das als Erinnerung/Beschwerde bezeichnete Begehren der Kläger stellt sich bei sachgemäßer Auslegung nicht als Erinnerung dar, weil sich die Kläger nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes, sondern gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 9. Mai 2011 wenden. Darüber hat nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter, sondern der Senat in der Besetzung des § 10 Abs. 3 VwGO zu entscheiden.

2 Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nicht statthaft, denn gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist keine Beschwerde gegeben (§ 146 VwGO; vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

3 Das Schreiben der Kläger kann allerdings als Anregung an den Senat ausgelegt werden, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern. Die Beschwerdebegründung gibt dem Senat dazu aber keine Veranlassung.

4 Die Streitwertfestsetzung auf 455 050 € ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. April 2010 neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens ausdrücklich die Rückübertragung des Betriebsvermögens des ehemaligen Unternehmens beantragt. Da dies aufgrund der investiven Veräußerung unmöglich wäre, hätten sie im Falle des Obsiegens einen Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses gemäß § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG gehabt, der dem festgesetzten Streitwert entspricht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.