Beschluss vom 11.08.2009 -
BVerwG 6 VR 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110809B6VR2.09.0

Leitsatz:

Zum Verbot des Vereins „Heimattreue Deutsche Jugend - Bund zum Schutz für Umwelt, Mitwelt und Heimat e.V.“ wegen einer Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 9 Abs. 2
    VereinsG § 3 Abs.1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 - 6 VR 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110809B6VR2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 2.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 9. März 2009 wird abgelehnt.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller ist ein im Jahr 1990 gegründeter eingetragener Verein mit Sitz in P. Seinen jetzigen Namen führt er seit dem Jahr 2001. Nach § 3 seiner Satzung sieht er seinen Zweck in der Förderung der geistigen, charakterlichen und körperlichen Entwicklung der männlichen und weiblichen Jugend, des Jugendsports und der Jugendbildung. Er will danach die Jugend zu dem Nächsten hilfreichen, der Heimat und dem Vaterland treuen und dem Gedanken der Völkerverständigung aufgeschlossenen Staatsbürgern heranbilden und gibt ein Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ab. Der Antragsteller führt Jugendlager, Jugendfahrten sowie Sport- und Bildungsveranstaltungen durch. Er gibt unter anderem die Vereinszeitschrift „Funkenflug“ heraus, die vierteljährlich mit einer Auflage von 600 Exemplaren erscheint.

2 Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Antragstellers durch Verfügung vom 9. März 2009 fest, dass der Antragsteller sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufe. Er wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen für den Antragsteller zu bilden, bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen und Kennzeichen des Antragstellers zu verwenden. Das Vermögen des Antragstellers sowie näher typisierte Sachen und Forderungen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.

3 Zur Begründung des Vereinsverbotes führte das Bundesministerium des Innern im Wesentlichen aus: Der Antragsteller richte sich im Sinne des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Seine in der Satzung formulierten Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland seien nur Fassade. Er habe eine dem Nationalsozialismus wesensverwandte Ideologie. Seine eigentliche Zielsetzung sei die Heranbildung einer neonazistischen Elite. Hierzu nehme er Einfluss auf Kinder und Jugendliche durch Verbreitung völkischer, rassistischer, nationalistischer und nationalsozialistischer Ansichten im Rahmen vorgeblich unpolitischer Freizeitangebote. Zudem liefen die Zwecke und Tätigkeiten des Antragstellers den Strafgesetzen zuwider, so dass auch der Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG eingreife. Funktionäre des Antragstellers erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d StGB, indem sie rassekundliche Schulungen auch von Minderjährigen auf der Grundlage von Schriften mit rassistischem und antisemitischem Inhalt konzipierten und durchführten sowie eine Sammlung von Liedern auch eines derartigen Inhaltes herausgäben und im Rahmen von Veranstaltungen benutzten. Außerdem verwendeten Funktionäre und Mitglieder des Antragstellers in einer nach §§ 86, 86a StGB strafbaren Weise Propagandamittel und Kennzeichen aus der Zeit des Nationalsozialismus und verstießen durch öffentliches Auftreten in ihrer sog. Kluft gegen das nach § 28 VersammlG strafbewehrte Uniformverbot gemäß § 3 Abs. 1 VersammlG. Sämtliche Straftaten seien dem Antragsteller zuzurechnen und prägten seinen Charakter.

4 Der Antragsteller hat Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben. Er beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

5 Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II

7 1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unbegründet.

8 Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Aufschub der Vollziehung. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. hierzu allgemein etwa: Beschlüsse vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61 und vom 25. August 2008 - BVerwG 6 VR 2.08 - juris Rn. 7). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9 a) Die Verbotsverfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Bundesministerium des Innern den Antragsteller nicht vor ihrem Erlass nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (Beschlüsse vom 10. Januar 2003 a.a.O. S. 61 und vom 25. August 2008 a.a.O. Rn. 8). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn das Bundesministerium des Innern hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung des Antragstellers nachvollziehbar deshalb abgesehen, weil es den mit einer Anhörung verbundenen „Ankündigungseffekt“ vermeiden und dem Antragsteller so keine Gelegenheit bieten wollte, seine Infrastruktur, sein Vermögen und verbotsrelevante Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu geben, ging entgegen dem Einwand des Antragstellers nicht ins Leere, obwohl bereits vor Erlass der streitigen Verfügung ein Verbot in der Öffentlichkeit gefordert worden war und Durchsuchungen und Beschlagnahmen stattgefunden hatten. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass diesen Erörterungen und Maßnahmen nicht der gleiche „Ankündigungseffekt“ zukam, wie ihn eine Anhörung im Rahmen des konkreten Verbotsverfahrens gehabt hätte.

10 b) Die angefochtene Verbotsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch in der Sache als rechtmäßig.

11 aa) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist eine Vereinigung verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Zu dieser Ordnung gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. nur: Urteile vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 A 14.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 22 S. 57 und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 4). Das Verbot einer Vereinigung ist nicht schon gerechtfertigt, wenn diese die verfassungsmäßige Ordnung lediglich ablehnt und ihr andere Grundsätze entgegenstellt. Sie muss ihre verfassungsfeindlichen Ziele auch kämpferisch-aggressiv verwirklichen wollen. Dazu genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will; sie muss ihre Ziele nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <220> = Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 6 S. 51 f., vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 6 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4). Eine zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne Weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 1952 - 1 BvB 1/51 - BVerfGE 2, 1 <70>) anlässlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz gilt in gleicher Weise für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist. Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekennt und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbare Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Urteil vom 30. August 1995 a.a.O. S. 57, Gerichtsbescheid vom 6. August 1997 - BVerwG 1 A 13.92 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 28 S. 122, Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4).

12 Die Ziele einer Vereinigung lassen sich in der Regel weniger ihrer Satzung und ihrem Programm, sondern eher ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, ihren Publikationen sowie den Äußerungen und der Grundeinstellung ihrer Funktionsträger entnehmen (Urteile vom 13. Mai 1986 a.a.O. S. 7, vom 30. August 1995 a.a.O. S. 58 und vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4). Wird eine Publikation im Auftrag der Vereinsleitung herausgegeben, so sind die dort erschienenen Artikel in aller Regel der Vereinigung zuzurechnen. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn es sich - wie beispielsweise bei Leserbriefen - um ersichtlich individuelle Meinungsäußerungen handelt und die Vereinigung derartige Äußerungen missbilligt oder sich jedenfalls von ihnen distanziert (Beschluss vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 43 und Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 4 f.). Da Vereinigungen etwaige verfassungsfeindliche Bestrebungen erfahrungsgemäß zu verheimlichen suchen, wird sich der Verbotstatbestand in der Regel nur aus dem Gesamtbild ergeben, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Der Umstand, dass diese Äußerungen und Verhaltensweisen gegebenenfalls einer mehr oder weniger großen Zahl unverfänglicher Sachverhalte scheinbar untergeordnet sind, besagt allein nichts über ihre Aussagekraft (Urteil vom 13. April 1999 a.a.O. S. 5; im gleichen Sinn für Art. 21 Abs. 2 GG: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 21).

13 Nach diesen Maßstäben bietet das dem beschließenden Senat vorliegende Beweismaterial hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsteller gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, weil er nach seiner Programmatik, seiner Vorstellungswelt und seinem Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, insbesondere mit der früheren Hitlerjugend als einer Teilorganisation der NSDAP aufweist. Das Bundesministerium des Innern hat danach die in der Satzung des Antragstellers enthaltenen Bekenntnisse zu gemeinnütziger Jugendarbeit, zum Gedanken der Völkerverständigung und zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu Recht als bloße Fassade bewertet.

14 Dies ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der bei Funktionsträgern und Mitgliedern des Antragstellers aufgefundenen textlichen Ausarbeitungen für Schulungen und zur strategischen Ausrichtung sowie aus Äußerungen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, weil sie von in ihren Funktionen herausgehobenen Mitgliedern stammen oder in Publikationen des Antragstellers - insbesondere in der Vereinszeitschrift „Funkenflug“ (im Folgenden: FF) - veröffentlicht worden sind. Der von dem Antragsteller erhobene Einwand, diese Zeitschrift habe einen sog. Markt der Meinungen eröffnet, so dass ihm die dort veröffentlichten Artikel von nicht der Redaktion angehörenden Autoren nicht zugerechnet werden könnten (vgl. zu diesen Maßstäben allgemein: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 <83 f.>), geht fehl. So hat der Vorsitzende des Antragstellers - nach § 12 der Satzung als „1. Bundesführer“ bezeichnet - in einem an Vereinsmitglieder mit Leitungsfunktionen gerichteten „Führerrundbrief 2/04“ (Anlage - im Folgenden: Anl. - 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2009) dargelegt, in welcher Weise die Zeitschrift mit Beiträgen der Vereinsmitglieder gefüllt werden soll. Danach wird „je nach Ausgewogenheit“ zentral entschieden, in welcher Ausgabe der Beitrag erscheinen oder ob er anderweitig genutzt werden soll. Insgesamt hat die Zeitschrift nach Inhalt und Aufmachung mit einem für verschiedene Meinungen offenen Diskussionsforum nichts gemein.

15 (1) Es gibt eine Vielzahl von Belegen dafür, dass der Antragsteller die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes ablehnt und diffamiert und diese durch ein sog. neues Reich ablösen will. In diesem Bestreben orientiert er sich entgegen seinen Beteuerungen im gerichtlichen Verfahren nicht an einem Reichsgedanken mit dem durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 1952 a.a.O. S. 48) umschriebenen, auf die nationale Einheit und die gleichberechtigte Stellung Deutschlands in der europäischen Staatengemeinschaft bezogenen Inhalt, sondern an den Prinzipien der nationalsozialistischen Herrschaft während des sog. Dritten Reiches.

16 Den Gedanken, dass das demokratische Nachkriegsdeutschland nur ein zu überwindendes Produkt der sog. „Umerziehung“ durch die Siegermächte sei, äußert der Vorsitzende des Antragstellers in zunächst noch recht einfach anmutender Weise in einem zur letzten Fußballweltmeisterschaft erschienenen Beitrag mit dem Titel „Neue Wegweiser in die Geschmacklosigkeit“ (Sebastian, FF Nr. 3/2006, S. 5, Anl. 16): „Sicherlich wird einem lauwarm ums Herz, wenn nach über 60 Jahren Umerziehung Deutsche wieder die eigene Fahne in die Hand nehmen ... Zu guter Letzt bleiben wir bei unseren Reichsfarben schwarz-weiß-rot ... Eben der Stachel im Fleisch der Spießer und Vaterlandsverräter!“ Deutlicher wird schon H. B., ein „Bundesführerin der Mädchen“ genanntes ehemaliges Vorstandsmitglied des Antragstellers, die in beschlagnahmten handschriftlichen Notizen (Anl. 13) ausführt: „Unser Ziel ist ein deutsches Volk, das sich seiner selbst bewusst geworden ist, und so eine starke deutsche Nation bildet. Darunter verstehen wir eine freie und unabhängige Volksgemeinschaft ... (Wir müssen) klarstellen, daß Ideologien wie Demokratie und Kapitalismus für unser Volk den Untergang bedeuten.“ Zu dem gleichen Ergebnis gelangt ein bei dem Mitglied des Antragstellers I. M.-S. sichergestelltes Schulungspapier über den „Sinn eines Führerlagers“ (Anl. 20): „Nach den Erfahrungen der letzten 20 Jahre ist die angelsächsische Demokratie für Deutschland nicht tragbar. Es bleibt der suchenden Jugend von 1945, eine deutsche Volksherrschaft aufzubauen, in der der Gedanke des echten Führertums den ihm gebührenden Platz einnimmt.“

17 Dieser Ansatz wird in einem in der Vereinszeitschrift des Antragstellers erschienenen Artikel mit der Überschrift „Zur Gesellschaft“ (Eugen, FF Nr. 3/2005 S. 7, Anl. 10) in eine radikale Sprache übersetzt: „Nach dem ersten Weltkrieg, auch damals gab es die Gesellschaft von Wucherern und Schiebern, Verrätern, Demokraten und Parteibonzen, die an der deutschen Not verdienten, und ihre entarteten und zersetzenden Ideen allen Deutschen aufzudrücken versuchten. Damals hatte der Begriff Gesellschaft allerdings einen klaren Charakter. Er benötigte nämlich, angewandt auf solche Ansammlungen übelsten Menschentums, keine weiteren negativen Adjektive. ... Diese heutige Herrschaft des Minderwertigen wird durch unsere junge sieghafte Kraft niedergerungen werden und an deren Stelle werden wir das Neue, Große, Kommende setzen: unser Volk.“ Klar zu Tage treten die Absichten des Antragstellers schließlich in einem elektronischen Dokument, das bei R. D., dem sog. „Leitstellenführer der Leitstelle Nord“ des Antragstellers aufgefunden wurde (Anl. 15). Dieser führt aus: „Ich will keine bessere BRD, ich will ein neues Reich auf den Trümmern dieses verkommenen Systems errichten. ... Als Anleihe blicke ich dabei auch gerne ein paar Jahrzehnte zurück. ... Nur so und nicht anders begann der Sieglauf in ein aufgehetztes Volk, welches dem Nationalsozialismus zunächst feindlich gegenüberstand.“

18 Der Antragsteller irrt, wenn er meint, er könne die Berücksichtigung des größten Teils der genannten Hinweistatsachen (Anl. 13, 15 und 20) durch den Einwand verhindern, die jeweiligen Äußerungen seien rein privater Natur, hätten mit der Tätigkeit der genannten Personen für den Verein nichts zu tun oder könnten ihm aus sonstigen Gründen nicht zugerechnet werden. Dieser Vortrag kann nur als Schutzbehauptung bewertet werden, denn die in Rede stehenden Aussagen sind nicht vereinzelt geblieben, sondern folgen ersichtlich einer einheitlichen, den Antragsteller prägenden Linie. Weiter stellt es eine Bagatellisierung dar, wenn sich der Antragsteller im Hinblick auf die übrigen Texte (Anl. 10 und 16) darauf beruft, er habe lediglich in nicht zu beanstandender Weise einen Mangel an Patriotismus oder bestimmte gesellschaftliche Auswüchse kritisiert. Die Äußerungen gehen über eine zulässige Kritik an Phänomenen eines allgemeinen Werteverfalls hinaus und offenbaren eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Haltung (vgl. zu der insoweit vorzunehmenden Abgrenzung: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00 , 43.00 - BVerwGE 114, 258 <285 f.> = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3 S. 19).

19 (2) Entsprechend seiner der Wiedererrichtung der nationalsozialistischen Herrschaft verhafteten Vorstellungswelt propagiert der Antragsteller eine Vorbildfunktion des Nationalsozialismus und seiner Organisationen.

20 In dem Artikel „Wo stehen wir?“ (Paul, FF Nr. 2/2005, S. 14, Anl. 84) wird der Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft, der 30. Januar 1933, unter Verweis auf das entstehende „Großdeutschland“ mit eindeutig positiver Einschätzung als „Ausgangspunkt einer der größten Wendungen, die die Geschichte des deutschen Volkes kennt“, beschrieben. In seinem „Leitfaden für Heimattreue Jugendarbeit“ (Anl. 38, S. 4) bekennt sich der Antragsteller zu der vom Nationalsozialismus verherrlichten sog. Volksgemeinschaft. Sie sei „die höchste Form völkischen Zusammenlebens“ und habe „oberstes Ziel der Politik“ zu sein. „Volksfremde“ könnten in einer solchen Gemeinschaftsform „keinen Platz finden“. Auch werde das Volk „durch einen zu hohen Anteil an Fremdvölkischen in seiner biologischen Existenz bedroht.“

21 Weiter wurde bei M. G., dem sog. „Leitstellenführer der Leitstelle Süd“ des Antragstellers eine Textdatei „Anweisung für die Durchführung der Schulungsabende“ (Anl. 24) aufgefunden, in der es in teilweise nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit gleichfalls sichergestellten Schulungsmaterialien der früheren SS (Anl. 25) heißt: „Es ist jeweils die Methode die beste, die unsere jungen Mitstreiter zu fanatischen nationalsozialistischen Freiheitskämpfern macht. ... Jeder muß die Lebensgesetze seines Volkes und seine ganze Verantwortung gegenüber Familie, Kampfgemeinschaft, Volk und Rasse beweisen lernen. ... Jeder Mitstreiter muß das nationalsozialistische Streben an den Bestrebungen der Gegner messen und ... zu dem Schluß kommen, dass es außerhalb unseres lebensrichtigen Menschenbildes für uns kein Heil und ohne den endgültigen Sieg keine deutsche und europäische Zukunft gibt.“ Dass der Antragsteller die Waffen-SS als vorbildhafte Organisation ansieht, der es auch in dem von ihm nicht akzeptierten demokratischen Rechtsstaat die Treue zu halten gilt, ergibt sich aus der folgenden, in dem von seinem Vorsitzenden verfassten „Führerrundbrief 02/07“ (Anl. 73) enthaltenen Sentenz: „Die letzten Wochen haben gezeigt, dass sich der Staat voll auf uns eingeschossen hat. ... Wir können nicht schwülstige Reden und Feiern halten, in denen wir die Wehrmacht und Waffen-SS beschwören und den toten Helden unserer Geschichte die Hand reichen, wenn wir beim leisesten Blätterhauch die ‚Sinnfrage‘ stellen und verunsichert stillsitzen.“

22 Besonders verbunden fühlt sich der Antragsteller der früheren Hitlerjugend, in deren Nachfolge er sich sieht. Aus dieser Einstellung heraus ist ein Text formuliert, der auf dem Rechner des Vorsitzenden des Antragstellers aufgefunden wurde (Anl. 70). Dieser enthält folgende Sätze: „Wir wollen keine brd-Kinder in unseren Bund holen. ... Wir wollen die, die das Bekenntnis zu Deutschland hinter sich gebracht haben. ... Es gibt nichts dankbareres, nichts Fanatischeres als eine geführte Jugend. Nicht umsonst hat die HJ in den letzten Kriegstagen unseren Feinden das Fürchten gelehrt.“ In einem Beitrag mit dem Titel „Sturmjugend“ (Sebastian, FF Nr. 4/2005, S. 13, Anl. 21) fügt der Vorsitzende des Antragstellers hinzu: „Wir brauchen eine Jugend, die hart ist. Wir brauchen eine Jugend, die an unser Volk glaubt und bereit ist, für diesen Glauben alles zu opfern. Wir brauchen Kameraden, die treu sind und sich einem gemeinsamen Willen unterordnen. Wir brauchen Kämpfer von fanatischer Besessenheit und zäher Ausdauer.“ Im gleichen Sinne preist der bereits genannte R. D. in dem Artikel „Jugendbewegung, woher und wohin?“ (Ragnar, FF Nr. 1/2006, S. 16, Anl. 71) die Hitlerjugend: „... die gesamtdeutsche Jugend (war) nun endlich wieder geeint. Fern von Standesdünkel und Einzelinteressen trat schon früh das Bewußtsein auf, daß hier das Deutschland von morgen marschierte. ... Doch aus dem neuen sittlich hochstehenden, untadeligen und uneigennützigen Menschen wurde nichts mehr. Die letzten Reste des großen Traumes gingen 1945 in den Trümmern der Reichshauptstadt unter. Daß die neuen Methoden der Jugenderziehung jedoch grundlegend richtig waren, beweist uns ein kleiner Blick auf die Spitzen der Wirtschaft der Nachkriegszeit. Doch auch wenn das Reich am Boden lag, schlug der Lebensbaum unseres Volkes erneut seine Triebe aus und wiederum schloß sich volkstreue Jugend zusammen ... sie (stellt) trotz aller vermeintlichen zahlenmäßigen Schwäche das lebendige Bindeglied in die Zukunft dar. ... Wenn unsere Jugend wieder zur Bewegung werden soll, um einst das Ruder herumzureißen, dann muß sie in die Mitte des Volkes hinein ...“

23 Mit seinen gegen die aufgeführten Belege vorgebrachten Einwänden kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zum Teil verfehlen sie die Schwelle der Beachtlichkeit in handgreiflicher Weise, so wenn der Antragsteller vorträgt, die bei einem führenden Mitglied und bei seinem Vorsitzenden aufgefundenen Textdateien (Anl. 24 und 70) seien diesen von - nicht mit Namen bezeichneten - Dritten zugesandt und ungelesen oder jedenfalls ohne die Absicht weiterer Verwendung abgespeichert worden. Der Hinweis, der von dem Vereinsvorsitzenden in der Vereinszeitschrift veröffentlichte Artikel „Sturmjugend“ (Anl. 21) sei bereits vor über vierzig Jahren unbeanstandet in einer anderen Zeitschrift erschienen, kann den Antragsteller nicht entlasten, denn sein Vorsitzender hat dies bei der Veröffentlichung des Textes nicht kenntlich gemacht, sondern dessen Aussagen als seine eigenen verwandt. Die Einschätzung des Antragstellers, die in Rede stehende Darstellung der Waffen-SS (Anl. 73) sei nicht positiv, sondern negativ und der Artikel über die Jugendbewegung (Anl. 71) lobe nicht nur die Hitlerjugend, sondern zolle allen Jugendbünden gleichermaßen Respekt und spreche sich gegen deren erfolgte Gleichschaltung aus, hat auch in Anbetracht des sonstigen Inhalts der Äußerungen keine tragfähige Grundlage. Dass der Antragsteller die Begriffe der Volksgemeinschaft und des Völkischen nicht, wie er geltend macht, in einem von ihrem nationalsozialistischen Inhalt verschiedenen Sinne propagiert, ergibt sich bereits daraus, dass er sie in seinem Leitfaden (Anl. 38) in engem Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Rassegedanken verwendet.

24 (3) Der Antragsteller bekennt sich weiter zu maßgeblichen Repräsentanten des Nationalsozialismus und will eine positive Erinnerung an diese vermitteln. Dabei werden Anklänge an den nationalsozialistischen Helden- und Märtyrerkult vernehmbar.

25 Die Verehrung als Märtyrer, die die Nationalsozialisten dem 1930 ermordeten NSDAP-Mitglied und SA-Mann Horst Wessel entgegenbrachten, wird in einem auf dem Rechner des Vorsitzenden des Antragstellers aufgefundenen Text (Anl. 30) wie folgt fortgeführt: „Horst Wessel ist ... der Partei beigetreten, die am radikalsten und konsequentesten für Deutschland und das deutsche Volk kämpft. ... Beispielhaft war damals der Organisationsgrad und die Disziplin der SA. ... Sie marschieren durch rote Stadtteile und schlagen zu, wo es gilt, ihre Ideen zu verteidigen. ... Horst Wessel ist gefallen, doch sein Opfer war nicht umsonst: Die Bewegung hat 1933 eindrucksvoll die Macht gewonnen ...“ In einem bei der bereits genannten H. B. sichergestellten handschriftlich verfassten Lebenslauf von Rudolf Heß wird dieser als „Märtyrer des Friedens“ bezeichnet (Anl. 27). Weiter befindet sich unter den elektronischen Dokumenten, die bei dem ebenfalls bereits erwähnten M. G. aufgefunden wurden, ein mit „Heldengedenken 01.08“ überschriebener Text (Anl. 26), in dem es heißt: „Auch der junge Hitler reifte auf diesen Schlachtfeldern (des Ersten Weltkrieges) zu dem Mann, welcher später Deutschlands Schicksal in seinen Händen halten sollte. Er, selbst als Soldat vom heldischen Epos durchdrungen, führte sein Volk zur Freiheit und stellte das heldische-soldatische Ideal als Leitbild vor die ganze Nation.“

26 Dass der Antragsteller mit seinem auch in diesem Zusammenhang angebrachten Vortrag nicht durchdringen kann, er müsse sich die Texte (Anl. 26 und 27) nicht zurechnen lassen, da diese nicht im Rahmen einer für ihn ausgeübten Tätigkeit verfasst oder verwendet worden seien, ergibt sich bereits aus den bisherigen Ausführungen. Seinem für eines der elektronischen Dokumente (Anl. 30) weiter erhobenen Einwand, dieses sei nicht von seinem Vorsitzenden, sondern von dessen Ehefrau abgespeichert worden, ist jedenfalls im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter nachzugehen.

27 (4) Seine Übereinstimmung mit dem Nationalsozialismus bringt der Antragsteller auch dadurch zum Ausdruck, dass er nationalsozialistisch geprägte Begriffe übernimmt.

28 Wie in den bisherigen Darlegungen bereits angeklungen ist, verwendet der Antragsteller den Begriff „Führer“ in jeder nur denkbaren Hinsicht. Dies gilt insbesondere für die von ihm innerhalb seines streng hierarchischen Aufbaues zu vergebenden Funktionen bzw. Dienstgrade („Bundesführer“, „Bundesführerin der Mädchen“, „Zweiter Bundesführer“, „Leitstellenführer“, „Einheitsführer“, „Unterführer“) und Dienstränge („Führer vom Dienst“, „Wachführer vom Dienst“, „Zeltführer/Stubenführer“) sowie für seine Publikationen („Führerrundbrief“, „Führerhandbuch“ <Anl. 6, dort zum Ganzen S. 21 f.>). Als Grußformel gegenüber sog. „Führern“ und „Unterführern“ schreibt der Antragsteller seinen Mitgliedern die Worte „Heil Dir!“ oder „Heil Euch!“ vor (Interne Arbeitsschrift, Wegweiser, Gestalt und Erscheinungsbild, Anl. 40, S. 16). Die kleinen Veranstaltungsteilnehmer nennt er „Pimpfe“ (Leitfaden für heimattreue Jugendarbeit, Anl. 38, S. 93; Bericht des Polizeipräsidenten in Berlin, Anl. 15, S. 5).

29 Wenn der Antragsteller einwendet, dass der Begriff des Führers in vielerlei Zusammenhängen, etwa für leitende Personen in einer Organisation, für themenbezogene Nachschlagewerke, für Begleitpersonen oder für Fahrer von Kraftfahrzeugen und Lokomotiven verwandt werde, ist dies richtig, nimmt der hier in Rede stehenden Verwendung aber nichts von ihrem an die Führerideologie der Nationalsozialisten angelehnten Sinngehalt. Ebenso wenig vermag der Verweis auf die Bedeutung und anderweitige Verwendung des Wortes „Heil“ den Zusammenhang der Grußformel „Heil Dir/Euch!“ mit dem sog. Hitlergruß aufzulösen. Auch der Begriff „Pimpf“ ist ersichtlich auf den Sprachgebrauch der ehemaligen Hitlerjugend bezogen.

30 (5) Der Antragsteller ist ferner stark rassistisch ausgerichtet sowie der sog. Blut-und-Boden-Ideologie und der Rassenlehre der Nationalsozialisten verhaftet.

31 Der bei dem Vereinsmitglied M. N. sichergestellte „Ausbildungsordner EH Hermannsland“ enthält einen Text mit dem Titel „Der Mensch und die Grundgesetze des Lebens“ (Anl. 107) mit der folgenden Aussage: „So ist unser Volk mehr als eine Rassenmischung. Es ist ein festes Rassengefüge, eine unauflösbare Erbgutgemeinschaft, die ihr Blut als heiligsten Besitz vor Vermischung mit Artfremdem streng hüten muss.“ Schulungsunterlagen über die „Biologische(n) Grundlagen unserer Weltanschauung“ (Anl. 111 bis 114), die mehrere Mitglieder des Antragstellers in ihrem Besitz hatten, heben hervor: „In unserem Erbgut liegt der Schlüssel zum Fortbestehen des deutschen Volkes. Du bist Glied, nicht das Ende einer langen Kette, die sich von Deinen Urahnen bis zu Deinen Urenkeln erstreckt. Bewahre Dein Erbe und reiche es unversehrt weiter!“ Ähnliches Gedankengut findet sich in dem „Volk und Sprache“ überschriebenen Text (Anl. 109), der Teil eines Ordners mit Schulungsunterlagen ist, der bei D. N., einem Mitglied des Antragstellers mit leitender Funktion, beschlagnahmt wurde. Dort wird ausgeführt: „Wird das Blut ... durch fremdrassige Einschläge zerstört, so wird das Volk aus seinem innersten Kern heraus zugrunde gehen. Diese Zusammenhänge dürfen nicht in Vergessenheit geraten, um das Fortbestehen des deutschen Volkes zu sichern.“ Der ebenfalls bei D. N. aufgefundene „Osterlager 2006 - Beitrag der großen Mädchen zum Bunten Abend -“ (Anl. 110) enthält die Passage: „Halte dein Blut rein! ... es ist von tausend Ahnen schwer und alle Zukunft fließt darin.“

32 Bei dem Vorsitzenden des Antragstellers wurde in Form eines elektronischen Dokuments ein fragmentarischer Schulungstext (Anl. 115) mit folgender Direktive aufgefunden: „Die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit des völkischen Staates soll einst ihre Krönung darin finden, daß sie den Rassensinn und das Rassengefühl instinkt- und verstandesgemäß in Herz und Gehirn der ihr anvertrauten Jugend hineinbrennt ... Die Rassenlehre ist der Schlüssel zur Weltgeschichte!“ Auf einem externen Datenträger und dem Laptop des bereits mehrfach genannten R. D. war eine Präsentation mit dem Titel „Biologische Grundlagen unserer Weltanschauung“ abgespeichert (Anl. 15, 116, 117). Diese enthält unter anderem Abbildungen, die nach polizeilicher Feststellung rassistischer Literatur aus der Zeit des Nationalsozialismus entstammen.

33 Der Antragsgegner hat zahlreiche Belege dafür vorgelegt, dass der Antragsteller auf diesen ideologischen Grundlagen Schulungen zur Rassenkunde durchführt (Anl. 76 bis 78, 86, 119, 121, 124, 125). Sie haben auch in einer Reihe von Beiträgen in Publikationen des Antragstellers ihren Niederschlag gefunden. In einem Artikel über „Erntedank im Volksbrauch“ (Eric, FF Nr. 3/2003, S. 5, Anl. 33) wird folgende Betrachtung angestellt: „Wer dankt, ordnet sich nicht unter, sondern ein in den ewigen Kreislauf der Natur. ... Dies ist der Ausdruck des ewigen Blutkreislaufes der Deutschen und eine Heimfindung zum Ich - der eigenen Art.“ In einem von dem Antragsteller herausgegebenen Kalender wird unter dem Titel „Das Kleid der Unsterblichkeit“ (Anita, Unser Leben 2007, Anl. 106) ausgeführt: „Durchtränkt mit der Stärke unserer Ahnen fließt es in unseren Adern. Wurde durch seinen Verlust manch fremder Boden heimatlich gemacht, so entsprang dort eine neue Quelle des Lebens und ewigen Fortbestehens. Um die Reinheit des Blutes zu gewähren, muß sich jeder als ein Teil einer Artgemeinschaft fühlen und sich seiner Abstammung bewußt sein. ... (Es) wurden durch wichtige Erkenntnisse in der Menschenkunde und der Bedrohung des Fortbestehens des Deutschen Volkes Institute für Familienforschung gegründet, wie 1934 das 'Kaiser Wilhelm Institut für Genealogie und Demographie'. Zu dieser Zeit war jeder Reichsbürger verpflichtet, seine Herkunft durch eine Ahnentafel und den dazugehörigen Geburts- und Heiratsurkunden oder einen zusammengefaßten, beglaubigten Ahnenpaß vorzuweisen. ... So sollte sich jeder, der sich seiner Herkunft bewußt ist, sie in seinem gesunden Blut wahren und weitertragen.“ Die gleichen Inhalte werden unter der Überschrift „Du bist Deutschland“ (Eric, FF Nr. 4/2006 und Nr. 1/ 2007, S. 17, Anl. 7) in die folgenden Worte gefasst: „Als hätte Mendel nie gelebt, will mir doch ein starkpigmentierter ortsunkundiger Fußball-'star' erzählen, ich sei mein Land, ... Volk ist ein biologischer Begriff. ... Auch ein deutscher Paß ändert an dieser Tatsache nichts, wie es auch keinen Deutschen türkischer ... Abstammung gibt. Im übertragenen Sinn ist das so zu verstehen, daß aus einem Pinscher, der sich am Napf einer Dogge satt frißt, noch lange nicht selbige wird.“

34 Auch in diesem Zusammenhang greift es wiederum erheblich zu kurz, wenn der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der - unter anderem bei seinem Vorsitzenden und einem weiteren Funktionsträger - aufgefundenen Schulungstexte (Anl. 107, 115 und 15, 116, 117) einwendet, diese hätten in die Vereinstätigkeit keinen Eingang gefunden. Im Übrigen verharmlost der Antragsteller die aufgeführten Dokumente in unzulässiger Weise, wenn er meint, diesen einen rassistischen Inhalt absprechen und ihren Sinn auf unverfängliche Aussagen zum Bauernstand (Anl. 33), zur Abstammung (Anl. 109, 110 und 111 bis 114), zur Homogenität der Bevölkerung (Anl. 106) und zur Staatsbürgerschaft (Anl. 7) beschränken zu können. Der Gesamtzusammenhang offenbart vielmehr, dass der Antragsteller von rassistischem Gedankengut geprägt ist.

35 (6) Der Antragsteller propagiert überdies antisemitische Thesen.

36 Unter dem Titel „Der Nahe Osten ...“ (Robert, FF Nr. 4/2006 und Nr. 1/2007, S. 14, Anl. 7) findet sich im Zusammenhang mit der Beschreibung der Ursachen des dortigen Konflikts folgende Beschreibung: „Ihrem nomadisches Wesen folgend, zogen die Juden nun in alle Welt aus, um in den anderen Völkern zu Wohlstand zu kommen. Dies taten sie sehr selten durch tüchtige Arbeit.“ In einem nicht mit einem Verfassernamen versehenen „Einwurf“ in der Vereinszeitschrift (FF Nr. 1/2008, S. 5, Anl. 22) wird Anne Frank verspottet: „Der Baum von Anne Frank, eine hohle alte Eiche, ist immernoch der Gefahr ausgesetzt, bald gefällt zu werden. Diese verhält sich also ähnlich, wie die sagenumwobenen Geschichten um das kleine Mädchen und ihrem Tagebuch.“

37 In dem bereits angeführten Text des Vorsitzenden des Antragstellers über Horst Wessel (Anl. 30) wird erwähnt, dieser habe „schon als Kind jüdische Spekulanten und Wucherer, die degenerierte Unterwelt der Reichshauptstadt“ gesehen. Weiter heißt es in einer auf dem Rechner des Vereinsvorsitzenden aufgefundenen, offensichtlich von diesem verfassten Buchbesprechung (Anl. 90): „(Der Autor) erblickt im 'Holocaust' den Ausfluß einer Haßpropaganda, die in der Geldpolitik des Dritten Reiches ihre Wurzeln hat. Nach Überzeugung des Autors gilt diese Holocaust-Propaganda auch heute noch der Geldpolitik des Dritten Reiches, durch deren Wiederentdeckung sich die weltweite jüdische Geldherrschaft in ihrer Existenz bedroht sähe.“ Das Vereinsmitglied D. N. schreibt in ihrer Ausarbeitung „Hatte Deutschland Schuld am Ausbruch des Zweiten Weltkrieges?" (Anl. 87), im März 1933 habe es eine „Kriegserklärung des Weltjudentums an Deutschland“ gegeben und führt aus: „Nachdem dieser Artikel erschienen war, kam es am 01.04.1933 lediglich einen Tag lang zu Boykotten gegenüber jüdischen Geschäften in Deutschland, was in Anbetracht der ungeheuerlichen Dimension der jüdischen Kriegserklärung nur als harmlos bezeichnet werden kann. ... Erst 1938, als ein polnischer Jude einen deutschen Botschaftsangehörigen in Paris erschoß, verschlechterte sich die Stimmung gegen die Juden und gipfelte schließlich in der sog. 'Reichskristallnacht'. ... (Es gab aber) 1. nur eine Reichskristallnacht (und nicht etwa mehrere) und 2. muß man die Vorgeschichte zu dieser Nacht liefern, um die Beweggründe der Deutschen nachvollziehen zu können.“

38 Nach polizeilichen Erkenntnissen ist in Veranstaltungen, die von dem Antragsteller oder mit seiner Beteiligung durchgeführt wurden, der nationalsozialistische Propagandafilm „Der ewige Jude“ aufgeführt worden (Anl. 126, 127).

39 Dem von dem Antragsteller gegen zwei der genannten Dokumente (Anl. 30 und 90) erhobenen Einwand, sie seien als Textdatei nicht von seinem Vorsitzenden, sondern von dessen Ehefrau abgespeichert worden, kann - wie bereits oben erwähnt - jedenfalls in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Relevanz nicht zukommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behauptung des Antragstellers zutreffen könnte, die polizeilichen Berichte über Vorführungen des Films „Der ewige Jude“ (Anl. 126, 127) seien falsch, sind nicht ersichtlich. Um nicht angebrachte Verharmlosungen handelt es sich, wenn der Antragsteller veröffentlichte Artikel den Bereichen der Albernheit (Anl. 7) oder der Satire (Anl. 22) zuordnet oder sie als bloße Reaktion auf historische Berichte darstellt (Anl. 87).

40 (7) Der Antragsteller nimmt schließlich eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Dies kommt in der bereits zitierten Äußerung des Vereinsvorsitzenden (Anl. 21) zum Ausdruck, in der er die Mitglieder dazu auffordert, sich als „Kämpfer von fanatischer Besessenheit und zäher Ausdauer“ zu erweisen. Diese Aufforderung ergänzt er in einem auf seinem Rechner gespeicherten Text (Anl. 130): „Seien wir unserem Volk ehrliche und wehrhafte Männer, die das Leben achten und den Tod nicht fürchten.“ In einer weiteren, bereits zitierten Textdatei (Anl. 70) fügt er hinzu: „Es ist Krieg gegen Deutschland, Krieg gegen unser Volk. ... Und diesen Krieg möchte ich ganz gerne gewinnen.“ Eine vergleichbare Radikalität bricht sich in dem Artikel „Revolution“ (Jörg, FF Nr. 4/2005, S. 8, Anl. 21) Bahn, wenn dort dargelegt wird: „Wir sind nicht angetreten, um in unserer Gemeinschaft nette Lager, Fahrten, Heimabende oder Feierstunden zu erleben, sondern um unsere Fußspuren in der Geschichte zu hinterlassen. ... Ein revolutionärer Akt, ... Scheuen wir uns also nicht vor diesem Begriff.“

41 bb) Richtet sich der Antragsteller nach alledem im Sinne des Verbotsgrundes des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung, kommt es für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr darauf an, ob er - wie das Bundesministerium des Innern in der angefochtenen Verfügung annimmt - auch im Sinne des Verbotsgrundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG mit seinen Zwecken oder seiner Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft.

42 cc) Die Verbotsverfügung weist nach summarischer Prüfung auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Insbesondere wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die weiteren in der Verfügung getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Regelungen (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme des Vereinsvermögens) finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die Klage des Antragstellers wird auch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben.

43 c) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht auf Grund einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller verbundene Beschränkung, seine Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, hat besonderes Gewicht. Diesem Nachteil stehen die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass der Antragsteller sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <254 f.>).

44 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, weil das Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.