Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 7 B 48.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B7B48.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 7 B 48.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B7B48.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 48.05

  • VG Dresden - 24.02.2005 - AZ: VG 7 K 240/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2005 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Mai 2005 für das Klageverfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 111 731 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin beansprucht die Rückübertragung von zwei Speichergebäuden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin niemals Eigentümerin der Gebäude gewesen sei, sondern die E. AG; mithin könnten die Gebäude auch nicht an die Klägerin zurückübertragen werden. Darüber hinaus habe die E. AG das Eigentum an den Gebäuden auch nicht infolge einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermögensgesetzes verloren; denn der seinerzeitige Verkauf der Speicher werde weder von § 1 Abs. 2 VermG erfasst, noch seien im Zusammenhang mit der Veräußerung unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG erkennbar.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Zwar beruft sich die Klägerin auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie arbeitet jedoch keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage heraus, welche die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift rechtfertigen könnte. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch ihrem pauschalen Hinweis darauf, dass es sich um einen "vermögensrechtlichen Sonderfall" handele, weil es "um die Bewertung der Vorgehensweise staatlicher Stellen der DDR in dem besonderen Fall einer operativ tätigen Unternehmensgruppe als Aktiengesellschaft" gehe, lässt sich keine über den Rechtsstreit hinausweisende konkrete Fragestellung entnehmen.

3 Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG. Maßgebend für die Höhe des Streitwerts ist nach der Rechtsprechung des Senats allein der Verkehrswert der beanspruchten Vermögenswerte ohne Berücksichtigung steuerlicher Folgen, den der Senat anhand des seinerzeitigen Kaufpreises der Gebäude bemisst. Dementsprechend muss auch der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts geändert werden.