Beschluss vom 11.07.2012 -
BVerwG 7 C 14.12ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B7C14.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 7 C 14.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B7C14.12.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 14.12
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.03.2012 - AZ: OVG 5 K 6/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. März 2012 mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.