Beschluss vom 11.07.2011 -
BVerwG 4 BN 5.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110711B4BN5.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2011 - 4 BN 5.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110711B4BN5.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 5.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 19.10.2010 - AZ: OVG 2 A 15.09

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Oktober 2010 werden zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Das Oberverwaltungsgericht hat den durch Rechtsverordnung des Bezirksamts Charlottenburg-Wilmersdorf vom 16. Dezember 2008 festgesetzten Bebauungsplan IX - 46-2 (Württembergische Straße 41-44 und 45-48) für unwirksam erklärt und zur Begründung ausgeführt: Ein Abwägungsfehler sei darin zu sehen, dass die der Abwägung zugrunde liegende Geschossflächenzahl von maximal 3,1 auf einer unzutreffenden Berechnung beruhe, weil die weder über- noch unterbaubare Grundstücksfläche K im westlichen Teil des Plangebiets nicht in die Berechnung hätte einbezogen werden dürfen. Ein weiterer Abwägungsfehler ergebe sich - unabhängig von der fehlerhaften Berechnung der Geschossflächenzahl - daraus, dass der Plangeber unzutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung ausgegangen sei.

II

2 Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg.

3 1. Die vom Antragsgegner geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) liegen nicht vor.

4 a) Der vom Antragsgegner gerügte Verfahrensfehler (Beschwerdeschrift S. 2 ff.) ist schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. Für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedarf es der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26; stRspr). Die Ausführungen des Antragsgegners gehen nicht auf diese Voraussetzungen ein, sondern beschränken sich in der Sache auf eine Kritik an der Auslegung des angefochtenen Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht, die die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht begründen kann. Soweit der Antragsgegner mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz habe „einen Sachverhalt unterstellt, der sich aus dem Tatbestand auch nicht indirekt ergibt, vielmehr im Widerspruch zu den dortigen Feststellungen steht“, darüber hinaus die Rüge der „Aktenwidrigkeit“ erheben will, genügt auch sie nicht den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür geltenden Darlegungsanforderungen (vgl. nur Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - BauR 2011, 657 Rn. 11 m.w.N.).

5 b) Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält der Antragsgegner die Frage,
ob durch den Ausschluss der Bebaubarkeit von Grundstücksteilflächen, die als Baufläche ausgewiesen sind, durch eine Kombination der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 und 25 BauGB sowie § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. dem Landesnaturschutzrecht funktional die Zweckbestimmung der Bauflächenausweisung aufgehoben wird und sie deshalb nicht mehr für die Nutzungsmaßermittlung herangezogen werden darf (Beschwerdeschrift S. 6).

6 Diese Frage rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Mit seiner Frage unterstellt der Antragsgegner, das Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung, dass es sich bei der Fläche K um eine Fläche handele, die ihrem Zweck nach nicht für eine Bebauung vorgesehen sei (UA S. 31) und die aus diesem Grund nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl einbezogen werden dürfe (UA S. 28 f.), ausschließlich damit begründet, dass diese Fläche (zumindest teilweise) Gegenstand von Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 (Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit) und Nr. 25 BauGB (Pflanz- und Erhaltungsgebot) sei. Diese Festsetzungen sind jedoch nur der Ausgangspunkt der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts. Zusätzlich und ausschlaggebend hat es auf das sich aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans ergebende städtebauliche Ziel der Festsetzungen und damit auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt (UA S. 30).

7 Soweit der Antragsgegner der Ansicht ist, der vorliegende Fall biete darüber hinaus Anlass zur Klärung, in welchem Umfang (auch) im Allgemeininteresse liegende weitere Festsetzungen zu einer Baugebietsausweisung hinzugefügt werden dürfen, ohne die Bauflächenausweisung in Frage zu stellen (Beschwerdeschrift S. 6 f.), verkennt der Antragsgegner, dass sich die Grundsatzrüge auf entscheidungserhebliche Fragen des konkreten Falls zu beziehen hat und nicht dazu dient, in abstrakter Form mögliche rechtlich zulässige Handlungsalternativen abzufragen; das Revisionsverfahren dient nicht der Erstellung abstrakter Rechtsgutachten.

8 c) Die weitere als klärungsbedürftig aufgeworfene und sinngemäß zu ergänzende Frage,
ob die Unzulässigkeit der Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO unter Vernachlässigung der offenkundigen Besonderheiten des städtebaulichen Entwurfs gemäß Bebauungsplaninhalt ausschließlich aus dem Umgebungszusammenhang laut Begründung abgeleitet werden darf (Beschwerdeschrift S. 6),
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund für jede dieser Begründungen zulässig vorgetragen und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - a.a.O.; stRspr). In Bezug auf die erste tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts (fehlerhafte Berechnung der Geschossflächenzahl) hat der Antragsgegner eine Verfahrensrüge (oben a) und eine Grundsatzrüge (oben b) erhoben. Da sie nicht durchgreifen, kann die weitere Grundsatzrüge, die sich auf die zweite tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts (Fehlen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung) bezieht, schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

9 2. Die Beschwerde der Beigeladenen rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Revision zuzulassen.

10 a) Die Frage,
ob die Festsetzung eines Gehrechts für die Allgemeinheit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB auf einem privaten Baugrundstück die Berücksichtigung dieser Flächen als Bauland i.S.d. § 19 Abs. 3 BauNVO ausschließt, wenn für diese Flächen gleichzeitig Pflanzbindungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt werden, die übrigen Nutzen, Lasten und Pflichten des Grundstücks aber beim Eigentümer verbleiben (Beschwerdeschrift S. 1 f.),
führt aus dem oben unter 1 b) ausgeführten Grund nicht zur Zulassung der Revision.

11 b) Die drei weiteren von der Beigeladenen als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen (Beschwerdeschrift S. 4, 5 und 8) sowie ihre beiden Divergenzrügen (Beschwerdeschrift S. 10 ff.) betreffen die zweite tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts (Fehlen der Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung). Da bezüglich der ersten tragenden Begründung (fehlerhafte Berechnung der Geschossflächenzahl) der von der Beigeladenen geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist (oben a), bleibt den gegen die zweite tragende Begründung gerichteten Rügen schon aus diesem Grund der Erfolg versagt.

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.