Beschluss vom 11.06.2007 -
BVerwG 10 B 51.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B51.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2007 - 10 B 51.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B51.07.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 51.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.09.2006 - AZ: OVG 9 A 242/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher:1 B 172.06 ) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.