Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 1 DB 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B1DB9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 DB 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B1DB9.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 9.03

In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Regierungsdirektors ... gegen den Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ... -, vom 25. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die nach § 85 Abs. 5 BDG i.V.m. § 79 BDO zu beurteilende Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Unbegründet ist zunächst der auf § 66 BDO gestützte Hauptantrag des Beamten, der Einleitungsbehörde aufzugeben, das förmliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzustellen. Ein solcher Anspruch steht dem Beamten nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 66 BDO. Verfahrensgegenstand dieser Vorschrift ist allein der Antrag auf Bestimmung einer Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. § 66 BDO sieht keine Einstellung des Verfahrens durch das Disziplinargericht selbst und auch keine Anordnungs- oder Feststellungsbefugnis hinsichtlich einer Verpflichtung zur Einstellung durch die Einleitungsbehörde vor (Beschluss vom 11. September 2000 - BVerwG 1 DB 21.00 -). Eine andere Rechtsgrundlage für das Begehren kommt nicht in Betracht. Denn im vorgerichtlichen Verfahrensstadium - wie hier - findet allein § 66 BDO - als gesetzgeberische Konkretisierung des disziplinarverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes - Anwendung.
Der Hilfsantrag des Beamten ist ebenfalls unbegründet. Eine die Fristsetzung nach § 66 Abs. 2 BDO rechtfertigende unangemessene Verzögerung des seit Zustellung der Einleitungsverfügung mehr als sechs Monate anhängigen Verfahrens (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BD0) liegt nicht (mehr) vor.
Nach § 66 Abs. 2 BDO ist auf Antrag des Beamten eine Frist zu bestimmen, wenn das Gericht eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens feststellt. Ob der erste Untersuchungsführer das Verfahren unangemessen verzögert hat, indem er es schuldhaft säumig betrieben hat (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 22.96 - m.w.N.), kann offen bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, rechtfertigte es keine Fristsetzung, da eine solche derzeit nicht erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 23. Mai 1977 - BVerwG 1 DB 4.77 - BVerwGE 53, 302 und vom 5. Dezember 1996 a.a.O.) kann von einer Fristbestimmung nach § 66 Abs. 2 BDO trotz unangemessener Verzögerung der Untersuchung abgesehen werden, wenn sich die Lage inzwischen objektiv wesentlich geändert hat und mit einer zügigen Förderung des Verfahrens gerechnet werden kann. Ein solcher Fall ist hier gegeben, wie das Bundesdisziplinargericht in seiner Hilfsbegründung unter Hinweis auf die erfolgreiche Ablehnung des ersten Untersuchungsführers und die Bestellung einer neuen Untersuchungsführerin zutreffend ausgeführt hat. Insoweit wird auf Bl. 8 f. des erstinstanzlichen Beschlussumdrucks verwiesen. Der Umstand, dass das Untersuchungsverfahren inzwischen nicht weiter gefördert werden konnte, ist der am 29. Juli 2002 neu bestellten Untersuchungsführerin nicht anzulasten. Der Beamte hatte ihr mit Schreiben vom 12. bzw. 13. August 2002 mitgeteilt, dass er sich bis 16. September 2002 in Urlaub befinden werde; bereits am 13. November 2002 ist beim Bundesdisziplinargericht der vorliegende Antrag nach § 66 BDO gestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedarf es in Antragsverfahren nach § 66 BDO keiner Kostenentscheidung, da eine Entscheidung in diesem Verfahren keine "Entscheidung in der Hauptsache" i.S. des § 116 Abs. 1 BDO ist (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1996 a.a.O.).