Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 1 B 148.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B1B148.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 1 B 148.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B1B148.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 148.03

  • Bayerischer VGH München - 05.03.2003 - AZ: VGH 8 B 98.31975

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen, desweiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Ob bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen und ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv sind, sind Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.