Beschluss vom 11.06.2002 -
BVerwG 4 BN 29.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B4BN29.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2002 - 4 BN 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B4BN29.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 29.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.03.2002 - AZ: OVG 8 C 10817/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch den Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Die Beigeladene wirft die Frage auf,
ob der Wille des Plangebers, dass in einem bestimmten Bereich eines Bebauungsplans keine Reihen- sondern nur Doppelhäuser bzw. eine aufgelockerte Bebauung entstehen dürfen/darf, auch dadurch umgesetzt werden kann, dass im Bebauungsplan neben einer Grund- und Geschossflächenzahl festgesetzt wird, dass max. 2 Wohneinheiten zulässig sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), oder ob hierzu weitere Festsetzungen z.B. nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO ("Doppelhaus") erforderlich sind.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie legt einen Sachverhalt zu Grunde, den das Oberverwaltungsgericht in dieser Form nicht festgestellt hat. Denn dieses geht davon aus, dass der von der Antragsgegnerin gewünschte Ausgleich (für eine Veränderung der klimatischen Situation) durch die Festsetzungen im Bebauungsplan nicht umgesetzt worden sei (Urteil S. 16 und 17). Die als "Wellenbrecher" bezeichnete kompakte Bauweise werde - gerade in dem als kritisch angesehenen Bereich - ermöglicht (Urteil S. 16 unten). Demgegenüber geht die Beigeladene ersichtlich von dem anders gelagerten und im Urteil des Oberverwaltungsgerichts keine Stütze findenden Sachverhalt aus, die angestrebte aufgelockerte Bebauung werde bereits im Bebauungsplan - u.a. durch die Festsetzung von maximal zwei Wohneinheiten - ausreichend gewährleistet.
Aber auch unabhängig hiervon lässt sich die Frage, ob die der Abwägung zu Grunde liegenden Entscheidungen des Rats der Antragsgegnerin im Bebauungsplan rechtlich ausreichend umgesetzt sind oder ob insoweit ein Defizit vorliegt, nicht ohne umfassende Würdigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls beantworten und entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
1.2 Die Beschwerde wirft ferner sinngemäss die Frage auf, ob zur Sicherstellung des Kaltluftabflusses die Festsetzung einer Grünfläche ausreicht oder ob es weiterer Festsetzungen zu ihrer Gestaltung bedarf. Auch insoweit kann die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung der Gemeinde stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen und entzieht sich daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung. Nach der Vorstellung des Stadtrats der Antragsgegnerin sollte der Kaltluftabfluss durch bestimmte im Urteil des Oberverwaltungsgerichts (S. 17) näher beschriebene Maßnahmen gefördert werden. Der damit angestrebte Erfolg ist nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts jedoch nicht gewährleistet. Dies ist in erster Linie eine Würdigung der tatsächlichen Situation im Einzelfall; eine Frage von rechtlich grundsätzlicher Bedeutung wird damit nicht aufgezeigt.
Auch zur Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB wirft die Beschwerde keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, denn das Oberverwaltungsgericht erwähnt Festsetzungen nach dieser Vorschrift nur als eine denkbare Möglichkeit, die angestrebte Wirkung für den Kaltluftabfluss sicherzustellen. Dieser Hinweis trägt die Entscheidung des Normenkontrollgerichts jedoch nicht.
1.3 Die Beschwerde hält ferner für klärungsbedürftig,
ob Maßnahmen der Klimaverbesserung - Auslichtung bestehender Gehölzstrukturen in einem Talgrund - bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch entsprechende Verträge mit den betroffenen Grundstückseigentümern im und außerhalb des Plangebiets gesichert sein müssen, oder ob es insoweit reicht, dass dies erst später durch entsprechende Vereinbarungen umgesetzt wird.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Normenkontrollgericht gelangt zu dem Ergebnis, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe bei seiner Abwägung nicht davon ausgehen können, dass die entsprechenden Privatgrundstücke in Zukunft in einer den Kaltluftabfluss nicht nur nicht hindernden, sondern fördernden Weise bepflanzt würden (Urteil S. 18). Es hat damit die von der Beschwerde angesprochene Möglichkeit, die erforderliche Sicherung erst durch später abzuschließende Verträge herbeizuführen, nicht als realistische Möglichkeit angesehen. Grundsätzlich muss der Rat einer Gemeinde zum Zeitpunkt seiner Entscheidung sicherstellen, dass Verpflichtungen Dritter, deren Einhaltung erst zu einem dem Abwägungsgebot entsprechenden Ergebnis führt, auch durchgesetzt werden können. Hierfür wird die bloße Aufnahme von Verhandlungen, wie sie das Oberverwaltungsgericht vorliegend festgestellt hat, nicht ausreichen. Ob unter besonderen Umständen, beispielsweise wegen zusätzlicher - etwa gesellschaftsrechtlicher - Möglichkeiten der Einflussnahme, andere Maßstäbe gelten, kann dahingestellt bleiben, denn hierfür lässt sich vorliegend weder dem Urteil des Normenkontrollgerichts noch der Beschwerde etwas entnehmen.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183).
2.1 Die Beschwerde rügt eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - (DVBl 2002, 269 = BauR 2002, 424 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 97). Sie legt jedoch nicht dar, dass das Normenkontrollgericht, das in seinen Ausführungen ausdrücklich auf das genannte Urteil Bezug nimmt, seiner Entscheidung einen entgegengesetzten Rechtssatz zu Grunde gelegt hätte. Sie führt in diesem Zusammenhang aus, es reiche aus, dass die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder bei Bedarf durch bauordnungsrechtliche Anordnungen entsprechende Regelungen zur dauerhaften Sicherung treffe (Urteil vom 30. August 2001 a.a.O. unter 4.2). Damit referiert die Beschwerde die Einschätzung desselben Senats des Oberverwaltungsgerichts im damaligen Verfahren, gegen die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtlichen Bedenken anzumelden waren. Im vorliegenden Verfahren gelangt das Oberverwaltungsgericht demgegenüber zu dem Ergebnis, die vorgenommenen Untersuchungen rechtfertigten nicht den Schluss, das geplante Oberflächenentwässerungskonzept könne ohne Beeinträchtigung anderer Grundeigentümer verwirklicht werden. Bei dieser Sachlage ist eine Abweichung im Rechtssinne nicht ersichtlich; vielmehr gelangt das Normenkontrollgericht lediglich im Hinblick auf seine jeweilige tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts zu einer unterschiedlichen Einschätzung.
2.2 Die Beschwerde sieht ferner eine Abweichung zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1994 - BVerwG 4 NB 34.94 - (NVwZ 1995, 378 = Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 73). In diesem äußert sich das Beschwerdegericht zu Ziel und Voraussetzungen für die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen. Die Beschwerde möchte daraus ableiten, dass das Normenkontrollgericht zu dem Ergebnis hätte kommen sollen, dass auch vorliegend eine aufgelockerte Bebauung zu erwarten ist. Diese Bebauung - so meint die Beschwerde - sei auch unter klimatischen Gesichtspunkten unbedenklich. Damit wird offensichtlich eine Divergenz im beschriebenen Sinn nicht dargelegt. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die tatsächliche Würdigung des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Einzelfall. Ihr entsprechendes Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.