Beschluss vom 11.05.2010 -
BVerwG 7 B 26.10ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B7B26.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 7 B 26.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B7B26.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 26.10

  • Niedersächsisches OVG - 07.04.2010 - AZ: OVG 11 OB 105/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.