Beschluss vom 11.05.2010 -
BVerwG 2 WD 24.08ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B2WD24.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 2 WD 24.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B2WD24.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 24.08

  • Truppendienstgericht Nord 1. Kammer - 28.05.2008 - AZ: TDG N 1 VL 24/07

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 11. Mai 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 28. Mai 2008 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil mit Schreiben vom 24. Juli 2008 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 29. April 2010 zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.