Beschluss vom 11.05.2009 -
BVerwG 5 B 24.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B5B24.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009 - 5 B 24.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110509B5B24.09.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 24.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 03.02.2009 - AZ: OVG 12 A 246/09 u. 12 E 89/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 27. April 2009 ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 15.09 erlassenen Beschluss des Senats zu werten. Diese Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben worden. Der Beschluss des Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 B 15.09 ist dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom 13. April 2009 am 8. April 2009 zugegangen, die Anhörungsrüge wurde aber erst am 27. April 2009 erhoben. Darüber hinaus wurde die Anhörungsrüge nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, sondern durch den Kläger selbst erhoben. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger bereits in dem vorgenannten Beschluss ausdrücklich hingewiesen.

3 Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge scheidet eine Verlängerung der Frist zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge aus.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.