Beschluss vom 11.04.2006 -
BVerwG 3 B 43.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B3B43.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - 3 B 43.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B3B43.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 43.06

  • Bayer. VG Würzburg - 20.04.2005 - AZ: VG W 6 K 04.916

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Rüge der Klägerin, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2006 den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen der Klägerin ist in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.

2 Entgegen dem Rügevorbringen hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht, die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sei wegen unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig und daher nichtig. Dieser Gesichtspunkt taucht in der Beschwerdebegründung nicht auf. Nach § 133 Abs. 3 VwGO konnte er daher auch nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung sein.

3 Den Vorwurf mangelnder Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung hatte die Klägerin an das Tatbestandsmerkmal des Rechtsnachfolgers geknüpft. In seinem Beschluss hat der Senat dargelegt, dass dieser Begriff nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung entgegen der Auffassung der Beschwerde unzweifelhaft auch die Rechtsnachfolge durch Kauf erfasst. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, in allen Einzelheiten auf die - in weiten Teilen unvertretbare - Argumentation der Klägerin einzugehen, mit der sie ihr gegenteiliges Ergebnis zu begründen versuchte. So erschien die Irrelevanz des in diesen Zusammenhang gestellten Vortrags, häufig werde sich die Unangemessenheit der Gegenleistung nicht zuverlässig feststellen lassen, unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles offensichtlich; immerhin hatte die Klägerin den zurückgegebenen Vermögensgegenstand, den sie durch In-Sich-Geschäft von der Empfängerin erworben hatte, am selben Tag zum dreifachen Preis weiterveräußert.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.