Beschluss vom 11.04.2006 -
BVerwG 10 BN 2.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B10BN2.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - 10 BN 2.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B10BN2.06.0]

Beschluss

BVerwG 10 BN 2.06

  • Sächsisches OVG - 07.12.2005 - AZ: OVG 5 D 24/03

In der Normenkontrollsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Ober-verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 575 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde die Frage auf,
„ob bei der Betreibung zweier getrennter öffentlicher Einrichtungen zur Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Vollentsorgung) und zur Entsorgung des Schmutzwassers (Teilentsorgung) unterschiedliche Gebührensätze für die Voll- und Teilentsorgung zulässig sind oder ob im Rahmen der Einrichtung der Vollentsorgung nur eine Schmutzwasser- und die Niederschlagswasserbeseitigung übergreifende, einheitliche Abwassergebühr erhoben werden kann“.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie bezieht sich zwar auf Ausführungen im angegriffenen Urteil, mit denen das Oberverwaltungsgericht begründet, warum der von ihm festgestellte Verstoß von Vorschriften der Abwassersatzung gegen das Vorteilsprinzip nicht auf Grund einer späteren Änderung der Abwassersatzung geheilt oder unbeachtlich wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat sich insoweit jedoch nicht allein auf die von der Beschwerde kritisierte Begründung der Unzulässigkeit eines Gebührensplittings, sondern - selbstständig tragend - auch darauf gestützt, dass fehlerhafte Rechtsnormen nur dann ex post wieder Gültigkeit erlangen könnten, wenn eine solche Möglichkeit - anders als hier - im höherrangigen Recht ausnahmsweise zugelassen sei. Ist aber ein Urteil auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.). Das ist hier hinsichtlich der zuletzt genannten Begründung nicht der Fall.

4 2. Derselbe rechtliche Gesichtspunkt steht dem Erfolg der übrigen Rügen entgegen. Soweit die Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam die weitere Frage aufwirft,
„ob der öffentliche Aufgabenträger die Kosten der Einrichtungen gebietsbezogen nach Anlagen oder aber nach dem Verhältnis der Gesamtnutzungsfläche der beiden Entsorgungsbereiche (Voll- und Teilentsorgung) zuordnen muss“
und ferner sinngemäß geklärt wissen will, ob ein Gericht die Unwirksamkeit einer Satzung auf nicht substantiiert vom Antragsteller geltend gemachte Mängel stützen kann, bezieht sich diese Rüge ebenso wie die darüber hinaus geltend gemachte Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188) und die mangels Ersatzkalkulation erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ausschließlich auf die im angegriffenen Urteil unter Ziffer 3 enthaltene zusätzliche Begründung für die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Unwirksamkeit der §§ 20 bis 38 Abwassersatzung. Die im Urteil unter Ziffer 2 wiedergegebene, diese Entscheidung selbstständig tragende Begründung des Oberverwaltungsgerichts wonach es den Vorteilsgrundsatz verletzt, dass die Abwassersatzung keine nachvollziehbare Festlegung über die Verteilung der innerhalb der einzelnen Einrichtungen zu deckenden Kosten auf eine Gebühren- und eine Beitragsfinanzierung getroffen hat, wird hiervon nicht berührt und ist - wie dargelegt - auch im Übrigen nicht Gegenstand eines erfolgreich geltend gemachten Nichtzulassungsgrundes. Mithin kann keiner der genannten Rügen die Zulassung der Revision begründen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 47 GKG.