Beschluss vom 11.04.2005 -
BVerwG 4 BN 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B4BN10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 - 4 BN 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B4BN10.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.05

  • Hessischer VGH - 11.11.2004 - AZ: VGH 3 N 2681/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängeln. Der Verwaltungsgerichtshof legt auf S. 8 seines Urteils näher dar, dass die Beseitigung der streitigen Veränderungssperre der Antragstellerin einen rechtlichen Vorteil vermitteln würde. Zum einen bestünde die Möglichkeit, ein Abweichungsverfahren nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz einzuleiten. Zum anderen sei zweifelhaft, ob Vorrangflächen für die Windenergie hinter die Festlegung "Regionaler Grünzug" zurücktreten müssten. Die Beschwerde meint sinngemäß, der Verwaltungsgerichtshof hätte dem näher nachgehen müssen. Sie legt jedoch nicht dar, dass auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses (vgl. hierzu beispielsweise das auch von der Beschwerde angeführte Urteil des Senats vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44 = NVwZ 1998, 732 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) bei einem Normenkontrollverfahren ein näheres Eindringen in den "vorhandenen Prozessstoff" geboten gewesen wäre. Vielmehr setzt die Beschwerde der Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof ihre eigene Rechtsansicht entgegen. Sie meint, die Antragstellerin könne ihr Ziel - Genehmigungen für Windenergieanlagen - letztlich doch nicht erreichen. Dabei legt sie erkennbar strengere Maßstäbe an die Frage an, wann sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, als der Verwaltungsgerichtshof. Damit wird indessen kein Verfahrensfehler aufgezeigt.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).
2.1 Die Beschwerde wirft zunächst zum Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses eine Frage im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Abweichens vom Regionalplan auf. Diese Frage wäre indes nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis auf einer umfangreicheren Grundlage bejaht hat. Denn er hat neben der Möglichkeit eines Abweichens vom Regionalplan auch erwogen, ob das Vorhaben mit diesem sogar vereinbar sein könnte. Im Übrigen ist der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf dieses Zusammentreffen mehrerer Möglichkeiten von Besonderheiten geprägt, die sich einer grundsätzlichen Klärung entziehen.
2.2 Auch die Frage, unter welchen sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen ein Regionalplan funktionslos werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der beschließende Senat hat sich wiederholt zur Funktionslosigkeit von Plänen geäußert (vgl. Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 - NVwZ 2004, 1244 m.w.N.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall Anlass zu einer grundsätzlichen Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung geben könnte. Insbesondere kann der von der Beschwerde genannte Umstand, dass zwischen der Beschlussfassung und dem Inkrafttreten eines Regionalplans ein längerer Zeitraum liegt, für sich genommen nicht als Anzeichen für die Funktionslosigkeit eines Plans gewertet werden.
2.3 Hinsichtlich der auf S. 19 der Beschwerde formulierten Frage ist nicht dargelegt oder erkennbar, inwieweit sie für die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs überhaupt von Bedeutung ist.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 12.05.2005 -
BVerwG 4 BN 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 4 BN 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN23.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.05

  • Hessischer VGH - 11.04.2005 - AZ: BVerwG 4 BN 10.05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - betreffende Anhörungsrüge der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben. Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - mit der gebotenen Kürze (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit den seinerzeit von der Antragsgegnerin erhobenen Zulassungsrügen auseinander gesetzt und sie für nicht durchgreifend erachtet. Was die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 hiergegen vorbringt, stellt den Versuch dar, im Gewand einer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Gerichts im genannten Beschluss als fehlerhaft anzugreifen. Die Antragsgegnerin missversteht die Vorschrift des § 152 a VwGO, wenn sie meint, einem erfolglosen Beschwerdeführer werde dadurch eine zweite Möglichkeit eröffnet, die Zulassung der Revision zu erreichen. Im Übrigen würde auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Anhörungsrüge dem Senat keine Veranlassung geben, die Revision zuzulassen.
Ob neben der Anhörungsrüge gemäß § 152 a VwGO der außerordentliche Rechtsbehelf einer Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare letztinstanzliche Entscheidung gegeben ist, kann offen bleiben. Mehr als die bloße Behauptung, dass die von der Antragsgegnerin als fehlerhaft angesehenen Erwägungen in dem Beschluss vom 11. April 2005 - BVerwG 4 BN 10.05 - zugleich einen Verstoß gegen das objektive Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, lässt sich dem Schriftsatz vom 3. Mai 2005 nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.