Beschluss vom 11.04.2005 -
BVerwG 3 B 26.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B3B26.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 - 3 B 26.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B3B26.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 26.05

  • VG Schwerin - 22.06.2004 - AZ: VG 9 A 270/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein in Anspruch genommene Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, indem es die von der Klägerin schriftsätzlich benannten Zeugen nicht gehört hat. Da die Klägerin deren Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, musste das Verwaltungsgericht die Zeugen nur dann anhören, wenn sich ihre Vernehmung aufdrängte (stRspr, vgl. Urteil vom 26. August 1983 - BVerwG 8 C 76.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 147 m.w.N.). Dafür ist nichts ersichtlich. Die Zeugen waren dafür benannt, dass die auf den Grundstücken vorhandenen Gräben von der Klägerin zur Gleisentwässerung genutzt worden seien und dass die Klägerin hierzu in den 1980er Jahren eine besondere Pumpanlage installiert habe. Das war zwischen den Beteiligten unstreitig,
so dass es der Einvernahme der Zeugen nicht bedurfte. Das Verwaltungsgericht hat sich hierzu auch nicht in Widerspruch gesetzt. Es hat seine Entscheidung auf die tatsächliche Annahme gestützt, dass die auf den Grundstücken vorhandenen Gräben Teil eines älteren und umfassenderen Entwässerungssystems, nämlich der öffentlichen Vorflut, seien. Dass die Klägerin die Zeugen benannt hätte, um diese Annahme zu widerlegen, legt sie nicht dar. Im Gegenteil geht sie selbst in ihrer Beschwerdebegründungsschrift davon aus, dass sie vorhandene Gräben zur Gleisentwässerung genutzt habe.
Zudem wäre der behauptete Verfahrensfehler für die angefochtene Entscheidung auch nicht erheblich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil hilfsweise auch auf die Feststellung gestützt, dass die in Rede stehenden Gräben jedenfalls zum Stichtag (25. Dezember 1993) nicht mehr funktionstauglich gewesen seien, also nicht mehr zur Gleisentwässerung genutzt worden sein konnten (S. 8/9). Das wird von der Klägerin nicht angegriffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.