Beschluss vom 11.04.2003 -
BVerwG 6 BN 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B6BN1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 6 BN 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B6BN1.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 BN 1.03

  • VGH Baden-Württemberg - 17.12.2002 - AZ: VG 9 S 1427/02

In der Normenkontrollsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor und können deshalb nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen.
a) Die Antragstellerin sieht eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zunächst darin, dass es ihr entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht unbenommen sei, ab der fünften Klasse ein Gymnasium mit der Fächerkombination Englisch und Latein zu besuchen, weil diese Fächerkombination den Schülern der "Rheinschiene" nicht zugänglich sein werde; der Verwaltungsgerichtshof sei in Bezug auf diese Schüler von einem unzutreffenden oder jedenfalls unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerderüge betrifft die vom Verwaltungsgerichtshof untersuchte Frage, ob die Schüler mit der Grundschulfremdsprache Französisch gegenüber denjenigen, die in der Grundschule Englischunterricht haben, im Hinblick auf ihre Möglichkeiten, die erworbenen Kenntnisse an weiterführenden Schulen zu verwenden, sachwidrig ungleich behandelt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage für die Schüler, die nach der Grundschule das Gymnasium besuchen, mit der Erwägung verneint, die Gymnasien böten vielfältige Möglichkeiten der Fremdsprachengestaltung; ein Gymnasiast habe die Möglichkeit, seine fremdsprachliche Schulbildung zu steuern; dass er nicht alle beliebigen Kombinationen wählen könne, verletze den Gleichheitssatz nicht. Zum Beleg für die vielfältigen Möglichkeiten benennt der Verwaltungsgerichtshof exemplarisch ("etwa") einige Fremdsprachenkombinationen, ohne ausdrücklich auf die (für Schüler der "Rheinschiene" nicht vorgesehene) Fächerkombination Englisch/Latein in der fünften Klasse einzugehen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin ein Gymnasium mit der Fächerkombination Englisch und Latein ab der fünften Klasse besuchen könne. Vielmehr beruft sich die Beschwerde auf einen Umstand, den der Verwaltungsgerichtshof, wenn auch in gleichsam einhüllender Betrachtungsweise, berücksichtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Auswirkungen der Grundschulfremdsprache für die "Fremdsprachenkarriere" beim Besuch eines Gymnasiums im Hinblick auf die dort anzutreffende und von der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten für so gering erachtet, dass ein Gleichheitsverstoß ausscheidet. Dabei hat er den Umstand, dass nicht alle Fremdsprachenkombinationen angeboten werden, in seine Erwägungen einbezogen. Eine dieser Fächerkombinationen ist die von der Beschwerde angesprochene Möglichkeit, in der fünften Klasse Latein und Englisch zu lernen. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie sich aus seinen Ausführungen zum "Europäischen Gymnasium" ergibt, auch nicht die Bedeutung verkannt, die die Antragstellerin der englischen Sprache beimisst.
Die Antragstellerin wendet sich, wie sich aus dem Gesagten und aus ihren Ausführungen zur Erheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels ergibt, in Wirklichkeit gegen die Gewichtung, die der Verwaltungsgerichtshof dem Englischunterricht im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz gegeben hat. Dies führt indes nicht auf einen Verfahrensmangel, sondern allenfalls auf eine Verletzung materiellen Rechts, die als solche aber keinen Grund für die Zulassung der Revision bildet.
b) Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz darin sieht, dass die vom Verwaltungsgerichtshof aufgeführten Fächerkombinationen nicht dem Stand des maßgeblichen Schuljahres 2007/2008 entsprechen würden, gilt nichts anderes. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht nur mit der möglichen Einführung des "Europäischen Gymnasiums" befasst, sondern war sich auch dessen bewusst, dass "die Schulwechslerproblematik erstmals im Schuljahr 2007/2008 akut wird" (Urteilsabdruck S. 27). Die Beschwerde zeigt zudem nicht auf, welchen anderen Weg als den beschrittenen der Verwaltungsgerichtshof hätte gehen sollen, um Eventualitäten in der Entwicklung des Fremdsprachenangebots Rechnung zu tragen.
c) Die Rüge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze geht fehl. Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgerichtshof nicht eine in sich widersprüchliche oder anderweit mit den Denkgesetzen unvereinbare Begründung vor, sondern wendet sich auch in diesem Zusammenhang gegen die - ihrer Ansicht nach die Bedeutung des Englischen verkennende - Gewichtung des Fremdsprachenunterrichts durch den Verwaltungsgerichtshof.
d) Als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung macht die Beschwerde geltend, dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit dem Kontext befasst habe, in dem die angefochtene "Sprachregelung" stehe. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und ist deshalb unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Antragstellerin behaupteten politischen Zusammenhänge für die Gültigkeit der zur Normenkontrolle gestellten Vorschrift erheblich und damit vom Verwaltungsgerichtshof in den Blick zu nehmen gewesen sein könnten. Die Rüge erschöpft sich in der bloßen Behauptung der Entscheidungserheblichkeit und lässt jenes Mindestmaß an rechtlicher Durchdringung vermissen, die es dem Bundesverwaltungsgericht erlaubt, im Beschwerdeverfahren über das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu befinden.
2. Die Beschwerde hat auch nicht dargetan, dass die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, welche Personen, Gremien etc. mit Rücksicht auf den Gleichheitssatz, das Elternrecht und das Rechtsstaatlichkeitsgebot ein Mitwirkungsrecht haben, wenn sich ein Normgeber - praeter legem - dazu entschließt, bestimmte Interessengruppen am Normsetzungsverfahren zu beteiligen. In Bezug auf das Elternrecht wirft sie insbesondere die Frage auf, ob in einem Fall wie hier nicht die Eltern der betroffenen Kinder, die zur Zeit des Normsetzungsverfahrens noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, zu beteiligen sind und gegebenenfalls wie. Die Beschwerde erhofft sich eine Klärung der Regularien bei der Beteiligung außerhalb des förmlichen Normsetzungsverfahrens stehender Dritter sowie der Frage, inwieweit paritätischen Erfordernissen genügt werden müsse sowie ob und wie die Mitwirkung von Repräsentanten unmittelbar Betroffener zu erfolgen habe. Das Beschwerdevorbringen zielt im Wesentlichen darauf ab, dass hier der Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes hinzuzuziehen gewesen wäre und nicht der Landeselternbeirat, der Eltern repräsentiere, deren Kinder von der angefochtenen Regelung nicht betroffen seien.
Dem Beschwerdevorbringen lassen sich keine hinreichend konkreten Fragen des revisiblen Rechts entnehmen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten. In erster Linie ist es eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts, welchen verfahrensmäßigen Anforderungen die Verordnungsgebung der obersten Landesbehörden unterliegt. Namentlich ist es Sache der Landesgesetzgebung, die Gremien zu bestimmen, denen als Repräsentanten betroffener oder sachkundiger Kreise bei der Vorbereitung von Rechtsverordnungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist oder gegeben werden kann. Der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich wären allenfalls dahin gehende Fragen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Regelungen die landesrechtliche Ausgestaltung des Verfahrens der Verordnungsgebung beeinflussen. Derartige Fragen hat die Beschwerde indes nicht aufgeworfen.
Auch die sinngemäß gestellte Frage, ob bei der Vorbereitung einer Verordnung kraft Bundesrechts die Repräsentanten der künftig Betroffenen zu beteiligen sind, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts dargelegt, welche Aufgaben die Elternbeiräte gemäß § 5 des Kindergartengesetzes haben, und daraus abgeleitet, dass dem Gesamtelternbeirat kein Mitwirkungsrecht beim Erlass der angegriffenen Rechtsverordnung zustand. Die Beschwerde geht demgegenüber davon aus, dass dem Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes durchaus eine Repräsentationsaufgabe auch in schulischen Dingen zukommt. In einem Revisionsverfahren wäre das Bundesverwaltungsgericht jedoch an die Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Der Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes kann danach nicht als Repräsentant der künftig Betroffenen angesehen werden. Dass er bei der Vorbereitung der angegriffenen Rechtsverordnung nicht beteiligt worden ist, würde daher selbst dann nichts an deren Gültigkeit ändern, wenn die eingangs gestellte Frage im Sinne der Antragstellerin zu beantworten wäre. Diese wäre mithin in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, der Landeselternbeirat repräsentiere nicht die betroffenen Kinder, mit der Folge, so wäre zu ergänzen, dass die gebotene Repräsentationsaufgabe dem Gesamtelternbeirat nach § 5 des Kindergartengesetzes zufallen müsse. Diese Erwägung greift bereits deshalb nicht durch, weil dem Beschwerdevortrag nichts dafür zu entnehmen ist, dass der Antragsgegner kraft Bundesrechts daran gehindert gewesen sein könnte, den Landeselternbeirat als das der Schulverwaltung zugeordnete sachkompetente Gremium zu beteiligen. Die These der Beschwerde, dass der Landeselternbeirat "genau das falsche Gremium" gewesen sei, beruht auf einem engen Repräsentationsverständnis, für dessen bundesrechtliche Ableitung die Beschwerde nichts vorzutragen vermocht hat. Insbesondere liegt auf der Hand, dass der Normgeber nicht daran gehindert ist, zu Rechtsänderungen, die erst künftige Personengruppen betreffen, ein Gremium wie hier den Landeselternbeirat zu hören, das mit den Problemen des jeweiligen Sachbereichs vertraut ist.
b) Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, in welchem Kontext im Rahmen des Normenkontrollverfahrens Regelungen gesehen werden müssen bzw. welche mit einer Regelung verbundenen Folgewirkungen bei der Beurteilung der Intensität möglicher von der Regelung ausgehender Beeinträchtigungen zu beachten sind, bezieht sich auf die Behauptungen der Antragstellerin zum politischen Zusammenhang, in dem die angegriffene Regelung stehe. Wie die entsprechende Verfahrensrüge genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen ist bereits nicht zu entnehmen, auf welchen vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Tatsachen, von denen in einem Revisionsverfahren auszugehen wäre, die Frage aufbaut. Es fehlt aber auch die Darlegung einer konkreten, verallgemeinerungsfähigen Rechtsfrage. Weder der Begriff des Kontextes noch der der Folgewirkungen sind, zumal vor dem Hintergrund des geschilderten, augenscheinlich nur politischen Zusammenhangs, ohne weiteres bundesrechtlich einzuordnen. Ohne nähere Darlegung ist der beschließende Senat nicht in der Lage, darüber zu befinden, ob eine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage vorliegt.
c) Die Frage, wie lückenhaft eine Regelung sein darf, damit sie noch rechtsstaatlichen Erfordernissen genügt oder m.a.W. wie groß eine gesetzgeberische Schutz- bzw. Regelungslücke sein muss, damit von einem Verstoß gegen Normsetzungspflichten ausgegangen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. In der von der Beschwerde formulierten Allgemeinheit entzieht sich die Frage von vornherein der Beantwortung in einem Revisionsverfahren. Eine konkrete Rechtsfrage lässt sich dem Beschwerdevorbringen aber auch nicht im Wege der Auslegung entnehmen, weil sich die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise mit dem angefochtenen Urteil auseinander gesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, die aufgrund der Problematik der Schulwechsler erforderlichen Regelungen bereits mit der Verordnung über die Stundentafel zu treffen, weil die Anzahl der betroffenen Schüler relativ gering sein werde; dies ändere nichts daran, dass die zum Ausgleich erforderlichen Regelungen getroffen und die erforderlichen Förderkurse zur Verfügung gestellt werden müssten; es sei jedoch nicht erforderlich, diese Regelungen bereits in der Verordnung über die Stundentafel selbst zu treffen; dabei sei auch zu beachten, dass die Schulwechslerproblematik erstmal im Schuljahr 2007/2008 akut werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat verschiedene Aspekte zur Begründung dafür herangezogen, dass die so genannte Schulwechslerproblematik nicht in der angegriffenen Rechtsverordnung geregelt werden musste. Über die sachbezogenen (keine notwendige Einheit von Änderung der Stundentafel und der Bewältigung der Schulwechslerproblematik), quantitativen (geringe Anzahl Betroffener) und zeitlichen Erwägungen (Erforderlichkeit der Regelung nicht vor dem Schuljahr 2007/2008) hinaus lässt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Antragsgegner Gelegenheit geben wollte, die auch von diesem für erforderlich gehaltenen Ausgleichsmaßnahmen zu finden, zu planen und in der geeigneten Form umzusetzen (Urteilsabdruck S. 25 ff.).
Die Beschwerde gibt nicht zu erkennen, worin im Einzelnen sie die in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftigen und über den Fall hinaus klärungsfähigen Rechtsfragen erblickt. Aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO folgt, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, die komplexen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs darauf hin zu untersuchen und die als rechtsgrundsätzlich in Betracht zu ziehenden Fragen revisiblen Rechts herauszuarbeiten. Die Beschwerde enthält insoweit keine Ausführungen und genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.