Beschluss vom 11.04.2003 -
BVerwG 1 B 94.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B1B94.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2003 - 1 B 94.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110403B1B94.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 94.03

  • Hessischer VGH - 19.11.2002 - AZ: VGH 5 UE 4670/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob für Tamilen, die aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehren, im Großraum Colombo eine hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung - vorbehaltlich besonderer Umstände - bejaht werden kann wie im angefochtenen Urteil angenommen, oder ob dem entgegen aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen über den Flughafen Colombo einreisend bereits bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen Colombo mangels Nationalpass lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokument aufgrund der einsetzenden Identitätsprüfung bereits wegen Verdachts der Unterstützung der LTTE festgenommen und unter den Verwaltungsvorschriften in Ausführung der PTA, die seit 24. Juli 2001 in Kraft sind, in Haft genommen und gehalten werden, und damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind" (Beschwerdebegründung S. 1).
Diese und die in der Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen zur Rückkehrgefährdung für Tamilen nach Sri Lanka sind keine Rechtsfragen, sondern zielen auf die Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Sri Lanka, die den Tatsachengerichten vorbehalten ist.
Eine Zulassung der Revision wegen Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen kann die Beschwerde auch nicht mit dem Hinweis auf unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe für die Rückkehrgefahr seitens des Hessischen VGH und des OVG Nordrhein-Westfalen erreichen (Beschwerdebegründung S. 4). Auch insoweit betreffen die von der Beschwerde angesprochenen Fragen die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse.
Soweit die im Rahmen der Grundsatzrüge erhobene Beanstandung, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung die Verwaltungsvorschriften vom Juli 2001 zur Ausführung des Prevention of Terrorism Act (PTA) nicht verwertet habe, als Rüge eines Verfahrensmangels zu verstehen sein sollte, wäre auch insofern eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs" (so Beschwerdebegründung S. 5) oder ein Aufklärungsmangel nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt (vgl. allgemein Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117).
Nicht auf eine Rechtsfrage zielt auch die weitere von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob im vorliegenden Verfahren Abschiebehindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG zu bejahen sind, da die Beschwerdeführerin zu 1 zurückkehrend als allein stehende, psychisch erkrankte und damit erwerbsunfähige tamilische Frau, zudem allein erziehend außerhalb des familiären Verbundes im Falle der Rückkehr mangels Existenzmöglichkeiten auch nicht in Colombo im Sinne einer inländischen Fluchtalternative ihr Existenzminimum sichern kann, sodass eine extreme Gefährdungslage im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist" (Beschwerdebegründung S. 6). Denn die Frage, ob das Existenzminimum für die Kläger bei Rückkehr nach Sri Lanka gesichert ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.