Beschluss vom 11.04.2002 -
BVerwG 6 VR 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6VR6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 - 6 VR 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6VR6.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 6.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.12.2000 - AZ: OVG 8 S 27.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2002 wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Der Antragsteller begehrt, wie er mit Schriftsatz vom 5. März 2002 klargestellt hat, die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 B 9.01 - und eine Eilentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen dazu befähigten Bevollmächtigten vertreten ist. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine solche Vertretung liegt nicht vor.
Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 26.04.2002 -
BVerwG 6 VR 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B6VR6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.04.2002 - 6 VR 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B6VR6.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 6.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.12.2000 - AZ: OVG 8 S 27.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers vom 16. April 2002 werden abgelehnt.

1. Der Antrag auf "Berufung" gegen den Beschluss vom 11. April 2002 ist bereits deshalb unzulässig, weil gegen diese Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Senat sieht von weiterer Begründung ab, weil der Antragsteller erkennbar nicht in der Lage oder nicht willens ist, Rechtsvorschriften zu verstehen, und Äußerungen der Gerichte einen Sinn unterlegt, der ihnen nicht zukommt.
2. Es besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein hinreichender Anlass, die Akte des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 6 VR 6.02 an das Verwaltungsgericht zu übersenden.
3. Der Antrag, Kosten nicht zu erheben, bleibt ohne Erfolg. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Von der Kostenerhebung kann auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil die Anträge des Antragstellers auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte den Antragsteller in dem Beschluss vom 12. Dezember 2000 (OVG 8 S 27.00 ), der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 B 9.01 war, auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hingewiesen. In der Sache BVerwG 6 VR 6.02 ist der Antragsteller durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden darüber unterrichtet worden, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sei. Aufgrund dieser Belehrungen hätte der Antragsteller bei Anwendung der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass seine Anträge unzulässig waren und zu verwerfen sein würden. Ein Fall unverschuldeter Unkenntnis liegt nicht vor.
4. Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit werden bei gleichem Verfahrensstand nicht mehr beschieden.