Beschluss vom 11.04.2002 -
BVerwG 6 VR 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6VR6.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.04.2002 - 6 VR 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110402B6VR6.02.0]
Beschluss
BVerwG 6 VR 6.02
- OVG Berlin-Brandenburg - 12.12.2000 - AZ: OVG 8 S 27.00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:
- Der Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2002 wird abgelehnt.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Der Antragsteller begehrt, wie er mit Schriftsatz vom 5. März 2002 klargestellt hat, die Überprüfung des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2001 - BVerwG 6 B 9.01 - und eine Eilentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht durch einen dazu befähigten Bevollmächtigten vertreten ist. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Eine solche Vertretung liegt nicht vor.
Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.