Beschluss vom 11.03.2009 -
BVerwG 3 B 65.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B3B65.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2009 - 3 B 65.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B3B65.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 65.08

  • VG Meiningen - 20.03.2008 - AZ: VG 8 K 350/06 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 20. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wurde nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG - durch Bescheid vom 12. Januar 2006 rehabilitiert, in dem die am 22. Juli 1974 getroffene Entscheidung, ihn vom Studium an allen Universitäten und Hochschulen auszuschließen, für rechtsstaatswidrig erklärt wurde. Er ist ferner für die Zeit vom 22. Juli 1974 bis zum 2. Oktober 1990 als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - anerkannt worden. Er begehrt darüber hinaus verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen zusätzlicher Benachteiligungen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2 Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger behauptet zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Er legt aber nicht schlüssig dar, inwiefern das Gericht diesen Grundsatz verletzt haben sollte, obwohl eine solche Darlegung geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).

3 Der Kläger meint in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungsakten nicht vollständig und nicht sorgfältig genug ausgewertet. Dem Verwaltungsgericht haben die Verwaltungsakten jedoch vorgelegen, und es hat in seinem Urteil auf diese Akten Bezug genommen. Damit ist davon auszugehen, dass es die Verwaltungsakten vollständig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Gegenteiliges müsste der Kläger darlegen, etwa in dem er aufzeigt, dass das angefochtene Urteil entgegen dem Akteninhalt vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer bestimmten Tatsache ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 m.w.N.). Das leistet er nicht. Stattdessen legt er dar, dass das Gericht den Aktenbefund anders als geschehen hätte werten müssen. Damit aber ist eine Aktenwidrigkeit nicht dargetan.

4 Der Kläger rügt des Weiteren, das Gericht habe eine weitere Sachaufklärung unterlassen. Er legt jedoch nicht dar, welche konkreten Beweismittel das Gericht nicht ausgeschöpft hat und welche zusätzlichen Aufschlüsse sich daraus ergeben hätten (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Mit der pauschalen Rüge, das Gericht hätte weitere Nachforschungen anstellen müssen, ist eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht dargetan.

5 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.