Beschluss vom 11.03.2005 -
BVerwG 8 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110305B8B2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2005 - 8 B 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110305B8B2.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.05

  • VG Schwerin - 19.08.2004 - AZ: VG 3 A 899/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 710 € festgesetzt.

Die allein auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund des Akteninhalts und der durchgeführten Beweisaufnahme von fünf statt von zwei zu erneuernden Öfen ausgehen müssen. Insoweit sei das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis aktenwidrig und verstoße deswegen gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Diese Rüge ist unbegründet. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung den Instandsetzungsaufwand für insgesamt drei Öfen - nicht lediglich zwei, wie die Beschwerde ausführt - zugrunde gelegt hat (zwei Öfen in der Wohnung E. <UA S. 10 f.> und einen weiteren Ofen in der Wohnung T. <UA S. 16>), ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein weitergehender Instandsetzungsbedarf hinsichtlich der Öfen sei bezogen auf den Zeitpunkt des Eigentumsverzichts nicht feststellbar, jedenfalls nicht aktenwidrig. Insbesondere aus den von der Beschwerde erneut vorgelegten Karteiblättern des VEB Gebäudewirtschaft W. folgt nichts anderes. Soweit in diesen Blättern in drei Positionen die Erneuerung von Öfen für die Wohnung E. angeführt wird, ist zu berücksichtigen, dass bei der Position auf Blatt 1 Zeile 17 lediglich Angaben zur Auftragsnummer und zum Datum der Auftragsvergabe gemacht werden, während die weitere Eintragung auf Blatt 3 Zeile 18 nur das Datum der Erledigung der Arbeiten und den Rechnungsbetrag enthält. Diese Eintragungen schließen es jedenfalls nicht aus, dass es sich - wie offenbar das Verwaltungsgericht angenommen hat - nur um eine Maßnahme handelte. Die weiteren von der Beschwerde angeführten Eintragungen betreffen Reparaturen mit einem Kostenaufwand von jeweils unter 20 Mark. Dass daraus nicht zwingend ein Erneuerungsbedarf für die entsprechenden Öfen herzuleiten ist, liegt auf der Hand.
2. Die Ausführungen der Beschwerde hinsichtlich des Erneuerungsbedarfs für den Schornstein erschöpfen sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Damit kann aber eine auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben; denn allein die Kritik an einer tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bezeichnet keinen Verfahrensmangel (stRspr vgl. Urteil vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 26.02 - VIZ 2004, 117 <insoweit nicht abgedruckt im BVerwGE 119, 158 und in Buchholz 428.41 § 1 EntschG Nr. 2> sowie Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627). Es gehört zu den dem Tatsachengericht durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragenen Aufgaben, sich im Wege der freien Beweiswürdigung unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Revisionsrechtlich sind die Grundsätze der Beweiswürdigung dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO regelmäßig nicht bezeichnet werden. Eine Verletzung der Denkgesetze im Rahmen der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, die ausnahmsweise als Verfahrensmangel in Betracht gezogen werden könnte, liegt ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 - a.a.O. m.w.N.).
Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass es "seine voraussichtliche Auffassung" zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe. Denn weder der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch die Erörterungspflicht des Gerichts (§ 104 Abs. 1 VwGO) zwingen das Gericht, den Beteiligten vor der Entscheidung mitzuteilen, von welcher Rechtsauffassung es ausgeht oder wie es die erhobenen Beweise würdigt. Darin liegt auch keine unzulässige Überraschungsentscheidung. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Frage, welcher Instandsetzungsbedarf im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vorhanden war, war zentraler Streitpunkt der Beteiligten und Gegenstand einer umfangreichen Beweisaufnahme durch das Gericht. Eine von der Auffassung des Klägers abweichende Würdigung der festgestellten Tatsachen hätte daher nur dann die Rüge eines Überraschungsurteils rechtfertigen können, wenn das Gericht - was die Beschwerde aber selbst nicht vorträgt - zunächst eine andere Würdigung zu erkennen gegeben hätte und davon später im Urteil abgewichen wäre, ohne erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde weiter erhobene Aufklärungsrüge ist ebenfalls unbegründet. Bei einer derartigen Rüge ist von der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auszugehen. Danach waren nur solche Baumängel entscheidungserheblich, die im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts erkennbar waren und deswegen für den Verzicht ursächlich gewesen sein können. Da nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die von den Zeugen angegebenen Mängel des Schornsteins sich alle auf einen wesentlich späteren Zeitpunkt bezogen, hätte die Beschwerde mit der Aufklärungsrüge dartun müssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, aus denen sich die Erkennbarkeit des später aufgetretenen Mangels im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts hätten ergeben sollen. Derartige Angaben enthält die Beschwerde aber nicht.
3. Auch die Beanstandungen der Beschwerde im Zusammenhang mit der Erneuerung von Fenstern betreffen überwiegend die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und sind deswegen nicht geeignet, einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darzutun. Allerdings ist der Beschwerde zuzugestehen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem "nicht nachvollziehbar(en)" Eintrag in die Reparaturkarten hinsichtlich der Erneuerung von sechs Fenstern insofern aktenwidrig sind, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, es solle sich um die Erneuerung von Fenstern in der Wohnung E. handeln. Zu Recht weist die Beschwerde demgegenüber darauf hin, dass der Eintrag jedenfalls nicht dieser Wohnung, vermutlich vielmehr dem Dachbereich des Hauses zuzurechnen ist. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil aber nicht beruhen, weil - wie noch auszuführen sein wird - bei einer unterstellten Erhöhung des Investitionsbedarfes um (6 x 250 =) 1 500 Mark das Verwaltungsgericht zu keiner anderen Entscheidung gekommen wäre.
4. Keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergeben auch die Ausführungen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Reparaturbedarf des Daches. Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerdebegründung in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Der angebliche Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen "Grundsätze der Beweiserleichterung" wäre - sofern er überhaupt vorliegen sollte - ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge der unzulänglichen Begründung des Urteils (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) kann keinen Erfolg haben. Die Begründungspflicht und der Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs führen nicht zu der Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Gesichtspunkt oder Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (Beschluss vom 9. März 1988 - BVerwG 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 22). Warum sich dem Gericht hier eine über die Ausführungen auf S. 13 f. des Urteils hinausgehende weitere Begründung hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar.
5. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe die auf Blatt 1 Zeile 13 der Kartei ausgewiesene Erneuerung der Elektroanlage in der Wohnung T. unberücksichtigt gelassen. Denn die dort angegebenen 160 Mark sind ausweislich der Ausführung auf S. 11 des Urteils in die Berechnungen des Verwaltungsgerichts eingeflossen, auch wenn das Verwaltungsgericht die Position an dieser Stelle der Wohnung K. zuordnet. Dass es sich dabei tatsächlich um die auf die Blatt 1 für die Wohnung T. ausgewiesenen 160 Mark handelt, folgt einerseits aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 14 des Urteils und im Übrigen aus dem Umstand, dass die Karteiblätter keine sonstige Position mit einem Kostenaufwand von 160 Mark enthalten.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerde zur Erneuerung der Elektroanlage betreffen wiederum Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere an dessen Annahme, Kabelbrände seien erst in einem späteren Zeitraum als dem hier für die Entscheidung allein erheblichen Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe aufgetreten.
6. Gegen die auf den Angaben der Zeugen beruhende Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Außenputz des Gebäudes hätte im Zeitpunkt der Eigentumsaufgabe jedenfalls nicht insgesamt erneuert werden müssen, es seien vielmehr nur Ausbesserungen erforderlich gewesen, wendet sich die Beschwerde nicht. Zu Recht wendet sie allerdings ein, das Verwaltungsgericht habe nicht dargetan, wie es zu dem für die erforderlichen Ausbesserungen angenommenen Kostenaufwand von 1 500 Mark gekommen ist. Entweder hätte das Verwaltungsgericht seine eigene Sachkunde darlegen oder das Gutachten eines Sachverständigen einholen müssen. Auch auf diesem Mangel kann das Urteil aber nicht beruhen. Da der Kläger den Aufwand für die Erneuerung des gesamten Putzes mit 4 156 Mark angegeben hat, hätte die Beschwerde darlegen müssen, warum und in wie weit der vom Verwatungsgericht angenommene Betrag von 1 500 Mark für Ausbesserungen zu niedrig ist. Selbst bei - unterstellten - 3 000 Mark Aufwand für die Ausbesserungsarbeiten (also zusätzlichen 1 500 Mark zu der Berechnung des Verwaltungsgerichts) und bei weiterer Berücksichtigung eines zusätzlichen Aufwandes von 1 500 Mark für sechs Fenster (vgl. oben 3.), würde sich der vom Verwaltungsgericht insgesamt angenommene Investitionsbedarf von 4 400 Mark (UA S. 16) um 3 000 Mark auf lediglich 7 400 Mark erhöhen und läge immer noch deutlich unter dem vom Verwaltungsgericht als Mindestwert des Grundstücks angenommenen Betrag von 9 000 Mark. Das angefochtene Urteil kann daher auf den festgestellten Verfahrensmängeln nicht beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Satz 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.