Beschluss vom 11.03.2004 -
BVerwG 5 B 21.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B5B21.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 5 B 21.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B5B21.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 21.04

  • Niedersächsisches OVG - 10.02.2004 - AZ: OVG 4 LA 498/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren abgelehnt wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.