Beschluss vom 11.03.2004 -
BVerwG 1 B 36.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B1B36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 - 1 B 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110304B1B36.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 36.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 15.12.2003 - AZ: OVG 3 LB 11/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Soweit die Beschwerde (unter 1. der Beschwerdebegründung, S. 2 ff.) eine grundsätzliche Bedeutung geltend macht, lässt sich ihr eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht entnehmen. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatrichterliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts insoweit, als die Kläger entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts als gemischt-ethnische Familie "in Serbien nicht vor politischer Verfolgung hinreichend sicher" wären (Beschwerdebegründung S. 2) und die Klägerin zu 2 im Berufungsurteil im Hinblick auf ihre medizinische Behandlung in Kosovo und Serbien "auf eine theoretische Möglichkeit" verwiesen werde, "die in der Praxis jedoch realiter nicht möglich" sei und es "sehr wohl zu einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung" bei einer Rückkehr kommen würde (Beschwerdebegründung S. 3 bis 5 und Schriftsatz vom 25. Februar 2004). Auch soweit die Beschwerde eine grundsätzliche Bedeutung deswegen annimmt, "weil das Gericht in seinen Urteilsgründen der Klägerin zu 2 zumutet, sich von ihrem Ehemann zu trennen, um sich in Serbien oder Montenegro behandeln zu lassen" (Beschwerdebegründung S. 5 f.), wird eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht aufgezeigt. Im Übrigen lässt die Beschwerde in diesem Zusammenhang unerwähnt, dass das Berufungsgericht bei einer von ihm zwar für unrealistisch, aber für möglich gehaltenen gemeinsamen Rückkehr sämtlicher Kläger (also einschließlich des Vaters und Ehemanns, des früheren Klägers zu 1) davon ausgegangen ist, dass auch dann die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vorliegen (vgl. BA S. 8 ff., 10). Eine rechtliche Grundsatzfrage wird schließlich auch nicht mit der pauschalen Rechtsbehauptung aufgeworfen und dargelegt, das Berufungsgericht verstoße "gegen den Grundgesetzgedanken des Schutzes der Familie und auch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention", soweit es darauf abhebe, dass sich die Klägerin zu 2 von ihrem Mann trennen könne, um einer Retraumatisierung zu entgehen. Insofern verschweigt die Beschwerde im Übrigen, dass das Berufungsgericht zu dieser Annahme und Einschätzung unter Auswertung der von der Klägerin zu 2 selbst vorgelegten Unterlagen gelangt ist, aus denen sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, dass die Klägerin zu 2 von ihrem Ehemann "eingesperrt und seit Jahren schwer körperlich und seelisch misshandelt" werde (BA S. 10) und eine Retraumatisierung "nach den vorgelegten ärztlichen Attesten vor allem bei einer Rückkehr in den Kosovo gemeinsam mit dem Ehemann zu befürchten" sei (BA S. 14).
Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig dargetan. Insoweit fehlt es - abgesehen davon, dass sich die Beschwerde auch hierzu nicht mit den Feststellungen und tatrichterlichen Würdigungen des Oberverwaltungsgerichts aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Atteste auseinander setzt - schon an Ausführungen dazu, was die Kläger bei Gewährung des von ihnen vermissten rechtlichen Gehörs noch im Einzelnen Entscheidungserhebliches vorgetragen hätten. Außerdem verkennt die Beschwerde, dass das Recht auf Gehör nach § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG weder einen (originären) Anspruch auf eine mündliche Verhandlung noch auf eine persönliche Anhörung vor Gericht (vgl. aber Beschwerdebegründung S. 6) vermittelt. Inwiefern die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne mündliche Verhandlung im sog. vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO hier - etwa wegen einer fehlerhaften Anwendung des Verfahrensrechts - den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzen soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.