Beschluss vom 11.03.2003 -
BVerwG 1 B 57.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B1B57.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 B 57.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B1B57.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 57.03

  • Sächsisches OVG - 23.10.2002 - AZ: OVG A 2 B 475/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung der Verfolgungssituation der Kläger im Iran durch das Berufungsgericht. Die insoweit angesprochenen Fragen der tatsächlichen zur Ausreise der Kläger führenden Verhältnisse und der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der vom Berufungsgericht vernommenen Klägerin zu 1 und ihrer Schwester sowie der exilpolitischen Betätigung zielen auf Tatsachenfragen und Fragen der Beweiswürdigung, die den Tatsachengerichten vorbehalten sind. Mit derartigen Einwänden und mit dem Hinweis auf die schriftliche Erklärung eines weiteren Zeugen lässt sich eine Grundsatzrevision wegen klärungsbedürftiger Rechtsfragen nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.