Beschluss vom 11.02.2009 -
BVerwG 3 B 123.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B123.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 3 B 123.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B123.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 123.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.09.2008 - AZ: OVG 1 N 65.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 149 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2008 wendet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine analoge Anwendung von § 133 VwGO auf die Nichtzulassung der Berufung, wie sie der Kläger begehrt, ist ausgeschlossen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass seit der Einführung des § 321a ZPO auch in den Fällen geltend gemachter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ kein Raum mehr für eine Befassung der nächsthöheren Instanz mit einem außerordentlichen Rechtsbehelf ist (vgl. u.a. Beschluss vom 27. März 2006 - BVerwG 10 B 13.06 - Buchholz 310 § 146 VwGO Nr. 6 <Rn. 1> m.w.N.). Um nichts anderes als einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf würde es sich aber bei der vom Kläger befürworteten analogen Anwendung von § 133 VwGO handeln.

2 Soweit der Kläger hilfsweise eine Beschlussfassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verschiedenen in der Beschwerde im Einzelnen benannten rechtlichen Fragestellungen beantragt, ist auch dieser Antrag unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeiten tätig werden. Dazu zählt nicht die abstrakte Beantwortung von Rechtsfragen.

3 Die weiter gestellten Hilfsanträge scheitern ebenfalls an § 152 Abs. 1 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.