Beschluss vom 11.02.2003 -
BVerwG 7 B 88.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B7B88.02.0

Leitsatz:

Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung sind auf Geräuschimmissionen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Ballspielplätzen und ähnlichen Anlagen für Kinder ausgehen, nicht unmittelbar anwendbar.

  • Rechtsquellen
    BImSchG § 3; § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2
    18. BImSchV § 1 Abs. 2

  • VGH Mannheim - 16.04.2002 - AZ: VGH 10 S 2443/00 -
    VGH Baden-Württemberg - 16.04.2002 - AZ: VGH 10 S 2443/00

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 7 B 88.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B7B88.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 88.02

  • VGH Mannheim - 16.04.2002 - AZ: VGH 10 S 2443/00 -
  • VGH Baden-Württemberg - 16.04.2002 - AZ: VGH 10 S 2443/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
  4. Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Anordnungen, durch die ihr der Beklagte Maßgaben zum Betrieb ihres Bolz- und Skateplatzes erteilte, insbesondere zur Einhaltung eines Lärmimmissionswerts von 52 dB(A) bezogen auf das Wohngrundstück der Beigeladenen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete, auf den Zulas-sungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob Skateanlagen und Bolzplätze Sportanlagen im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) sind. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der vom Beklagten zugrunde gelegte, um einen Randlagezuschlag von 2 dB(A) erhöhte Immissionsrichtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 50 dB(A) im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Der Richtwert von 52 dB(A) unterschreite das Mindestmaß der nach dem Stand der Technik unvermeidbaren Geräuschimmissionen, auf das der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu beschränken sei. Der Bolz- und Skateplatz sei für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt. Die Anlage entspreche sowohl in baulich-technischer Hinsicht als auch in ihrer Betriebsweise dem Stand der Technik. Sie sei durch einen körperschallentkoppelten Gitterzaun umgrenzt. Die Skate-Elemente seien in größtmöglicher Entfernung (mindestens 55 m) von den nächstgelegenen Wohngebäuden angeordnet. Die einzelnen Betonelemente seien mit einer Höhe von bis zu 1 m auf den zugelassenen Benutzerkreis zugeschnitten. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage sei auf die Zeiten von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 19.30 Uhr an Werktagen sowie von 10.00 bis 13.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen beschränkt. Eine weitergehende Beschränkung der Spielzeiten oder des Nutzungsumfangs käme einem faktischen Funktionsverlust nahe. Die Errichtung einer 6 m hohen Lärmschutzwand, die der von der Klägerin beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten angenommen habe, sei unzumutbar und entspreche nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik bei vergleichbaren Bolz- und Skateanlagen. Der Immissionsrichtwert von 52 dB(A) lasse sich bei intensivem Spielbetrieb unter Beachtung der von der Klägerin aufgestellten Benutzungsregeln nicht durchgängig einhalten. Der Sachverständige habe durch Hochrechnung der Messergebnisse für den unterstellten Fall einer "näherungsweise maximalen" Nutzung des Bolz- und des Skateplatzes durch jeweils sechs Kinder in der Zeit von 15.00 bis 19.30 Uhr nach Maßgabe der Sportanlagenlärmschutzverordnung am Wohngebäude der Beigeladenen einen Beurteilungspegel von 56 dB(A) ermittelt. Angesichts dieser Besonderheiten lasse sich das den Beigeladenen zumutbare Lärmschutzniveau nur anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Abwägung der im Einzelfall erheblichen Umstände bestimmen. Die den Beigeladenen zumutbare Grenze der von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen liege jedenfalls oberhalb des Immissionsrichtwerts von 52 dB(A).
Demgegenüber zielt die Beschwerde darauf ab, den einzelfallbezogenen Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs durch eine un-mittelbare Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung dahin zu korrigieren, dass deren verbindlich konkretisierte Zumutbarkeitsgrenzen für die Nutzung der Anlage maßgeblich sein sollen (vgl. Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 7 B 73.94 - Buchholz 406.25 § 3 BImSchG Nr. 10). Mit dieser Zielrichtung geht sie an dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt vorbei. Die unmittelbare Anwendbarkeit der Sportanlagenlärmschutzverordnung setzt voraus, dass der in Rede stehende Bolz- und Skateplatz im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV "zur Sportausübung bestimmt" ist. Das ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verneinen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz steht die Anlage aufgrund ihrer Zweckbestimmung, ihres Benutzerkreises und ihres Zuschnitts "einem Kinderspielplatz näher als einem Bolzplatz, der auch älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen Gelegenheit zur spielerischen und sportlichen Betätigung bietet". Das stimmt im Ergebnis mit der Auffassung des Beklagten überein, der in den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheids ausgeführt hat, dass die in Rede stehende Anlage keine Sportanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV, sondern ein "Ballspielplatz besonderer Art" sei, auf den die Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht unmittelbar angewendet werden könne.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV sind Sportanlagen ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG, die zur Sportausübung bestimmt sind. Damit wird zwar die Notwendigkeit der Zweckbestimmung der Anlage für den Sport hervorgehoben, der immissionsschutzrechtliche Sportbegriff jedoch nicht definiert. Namentlich gibt § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV nichts dafür her, dass er sämtliche Erscheinungsformen körperlich-spielerischer Aktivität vom kindlichen Spielen bis zum berufsmäßig betriebenen Leistungssport erfasst. Welches der für die unmittelbare Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgebliche Anlagentyp ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls kleinräumige Anlagen der hier in Rede stehenden Art, die ausschließlich für die körperliche Freizeitbetätigung von Kindern bis zum Alter von 14 Jahren bestimmt sind, können nicht als Sportanlagen im Sinne der Verordnung eingeordnet werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus deren wörtlicher, systematischer und historischer Auslegung.
Die Beschreibung des Anwendungsbereichs der Verordnung sowie die in ihrem § 3 vorgesehenen Maßnahmen lassen erkennen, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert hat, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport dient. Die Verpflichtungen des Betreibers, bestimmte Anforderungen an Lautsprecheranlagen und ähnliche technische Einrichtungen zu beachten (Nr. 1), Vorkehrungen zur Minderung des von Zuschauern verursachten Lärms zu treffen (Nr. 3) sowie An- und Abfahrtswege und Parkplätze durch Maßnahmen betrieblicher und organisatorischer Art lärmmindernd zu gestalten (Nr. 4), passen nicht auf kleinräumige Anlagen, die auf regelmäßig unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind. Nichts anderes gilt für die in § 2 Abs. 1 der 18. BImSchV geregelten Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen, die das vom Normgeber für erforderlich gehaltene Lärmschutzniveau differenzierend nach dem Gebietscharakter, nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten und nach Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen durch Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte konkretisieren. Sie werden der Eigenart speziell für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren bestimmter besonderer Ballspielplätze und ähnlicher Spieleinrichtungen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie wegen ihrer sozialen Funktion regelmäßig wohngebietsnah sein müssen, nicht in jedem Fall gerecht. Dass die Sportanlagenlärmschutzverordnung solche Spieleinrichtungen zur Befriedigung kindlicher Freizeitbedürfnisse nicht erfasst, wird durch ihre Entstehungsgeschichte bestätigt, die auf eine Entscheidung des Senats zu Geräuschimmissionen einer dem Schul-, Vereins- und Freizeitsport dienenden Bezirkssportanlage Bezug nimmt, deren Gegenstand die von typischen Sportanlagen ausgehende nachbarliche Lärmbelästigung war (vgl. BRDrucks 17/91 S. 32 ff.). Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass "Kinderspielplätze und freizeitsportliche Aktivitäten auf Sportgelegenheiten wie Wegen, Plätzen, Spielstraßen und Freiflächen ... nicht erfasst" werden (a.a.O. S. 38).
Andererseits steht der Ausschluss einer unmittelbaren Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung auf kindgerechte Ballspielplätze und vergleichbare Anlagen ihrer entsprechenden Heranziehung im Einzelfall nicht von vornherein entgegen. Es bietet sich namentlich an, die von solchen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen mangels geeigneterer Vorschriften nach dem in der Sportanlagenlärmschutzverordnung festgelegten Ermittlungs- und Messverfahren zu bestimmen, das der Besonderheit der bei Sport und Spiel auftretenden Geräusche Rechnung trägt (vgl. Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die von Anlagen der hier in Rede stehenden Art ausgehen, muss jedoch wegen deren Atypik und Vielgestaltigkeit weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten bleiben. Diese richtet sich insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend (vgl. Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163 <165 f.>). Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Sportlärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen (vgl. BRDrucks 17/91, S. 35 f.), kann die individuelle Würdigung bei den aus der Sicht der Verordnung atypischen Spiel- und Freizeitanlagen für Kinder nicht ersetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO.